Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budget (PB) in Höhe von ca. 1.100,00 € monatlich für ihre Tätigkeit im Verein "Zwischen Uns e.V." zu gewähren sind.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist aufgrund eines Down-Syndroms geistig behindert. Seit dem ersten Lebensjahr erhielt sie Frühförderung bei der "Lebenshilfe". Sie besuchte von 1993 bis 1997 ein integratives Montessori-Kinderhaus, von 1997 bis 2001 eine integrative Montessori-Grundschule, von 2001 bis 2007 eine Integrationsklasse einer Gesamtschule und von 2007 bis 2009 die Parzival-Schule Aachen, eine Waldorf-Förderschule. Aus einem Kreis ehemaliger Schüler und Schülerinnen, Eltern, Lehrer und Freunde der Parzival-Schule gründete sich 2008 der Verein "Zwischen Uns e.V.". Dieser betreibt "Die Filzblüte", ein Atelier und Laden für Kunsthandwerk und Malerei. Dort ist die Klägerin seit dem 01.09.2009 tätig.

Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung bescheinigte die Kinder- und Jugendärztin des Gesundheitsamtes der Stadt Aachen, Dr. G., am 11.09.2006, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei; soweit die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erforderlich sei, werde die Klägerin das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen und sei auch gemeinschaftsfähig; sie sei nur teilweise von fremder Hilfe unabhängig.

Ende 2008/Anfang 2009 sprach die Klägerin bei der Beigeladenen zum Zwecke der Berufsberatung vor.

Am 27.08.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ein PB für die Bereiche Mobilität und Arbeit. Sie legte dazu ein Konzept des Vereins "Zwischen Uns e.V." vor. Der Beklagte leitete den Antrag nicht an einen anderen Leistungsträger weiter, sondern forderte die Eltern auf, die ins Auge gefasste Maßnahme zu konkretisieren. Die Klägerin legte daraufhin einen Hilfsplan und weitere Informationen über den Verein vor. Daraus geht hervor, dass der Verein Menschen mit Behinderung Betätigungsmöglichkeiten in den Werkstattbereichen Filzen, Malerei, Kerzenziehen und Kupfertreiben anbietet; ferner betreibt der Verein ein Cafe, in dem auch behinderte Menschen tätig sind.

Durch Bescheid vom 15.01.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf ein PB zur Betreuung im Verein "Zwischen Uns e.V." ab. Zur Begründung führte er aus, dass PB könne nur für eine Leistung erbracht werden, auf die der behinderte Mensch auch ohne Budget einen Anspruch habe. Für die Klägerin komme als Eingliederungshilfe die Sachleistung "Werkstatt für behinderte Menschen" in Betracht. Jedoch erfülle die beabsichtigte Maßnahme nach der Konzeption des Projektes "Zwischen Uns e.V." nicht die Kriterien der Werkstättenverordnung (WVO). Bei dem Projekt handele es sich weder um eine anerkannte, die Kriterien der WVO erfüllende WfbM noch sei sie einer solchen vergleichbar. Es bestehe daher weder Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 56 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), 41 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gegenüber der Beklagten noch auf (besondere) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufungsbildungsbereich nach § 102 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegenüber der Beigeladenen.

Dagegen legte die Klägerin am 12.02.2010 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, mit dem PB sollten Leistungen wie Weiterbildungsmodule, Arbeitsassistenz und heilpädagogischen Hilfen sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Werkstatt eingekauft werden können. Auf die Anerkennung und die Erfüllung der Kriterien nach der WVO könne es nicht ankommen.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 zurück. Ergänzend führte er aus, das PB sei keine eigene unabhängige Leistung, sondern allein eine mögliche Form der Ausführung einer bewilligten Leistung; wenn eine bestimmte Leistung gewährt werde, könne diese als PB oder als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Wenn aber die Leistung nicht bewilligt werde, stellte sich die Frage eines PB nicht. Da der "Zwischen Uns e.V." weder eine anerkannte WfbM noch eine vergleichbare sonstige Beschäftigungsstätte sei und feststehe, dass für die Klägerin eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht in Betracht komme, werde das PB für die Tätigkeit im Kreativatelier des "Zwischen Uns e.V." einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten abgelehnt.

Dagegen hat die Klägerin am 19.01.2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung sie habe einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - sei es am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft - für die Maßnahme des Vereins "Zwischen uns e.V.". Die Tätigkeit im Kreativatelier des Vereins sei erforderlich, um ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, vergleichbar dem Berufsbildungsbereich einer WfbM; prognostisch sei davon auszugehen, dass s...

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