Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Krankengeldbeziehern, deren Arbeitsunfähigkeit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldbezug unterbricht oder direkt daran anschließt

 

Orientierungssatz

Für versicherungspflichtige Krankengeldbezieher, deren Arbeitsunfähigkeit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldbezug unterbricht oder direkt daran anschließt, bestimmt sich die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezuges nach 80 vH des der Leistung zu Grunde liegenden (fiktiven) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Dies gilt auch für den Fall, dass unmittelbar vor dem Krankengeldbezug eine andere Entgeltersatzleistung bezogen worden ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck

vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 22.546,28 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Beitragsbemessungsgrundlage bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist, wenn Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld in unmittelbarem Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu zahlen sind. Die Klägerin wehrt sich gegen eine Nachforderung von Beiträgen für 29 Versicherte im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 22.546,28 EUR einschließlich Säumniszuschlägen.

Die klagende Krankenkasse entrichtete an die Beklagte in 29 Fällen für bei ihr Versicherte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 im Anschluss an eine LTA mit Übergangsgeldbezug Krankengeld bezogen hatten, Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei legte die Klägerin gestützt auf § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in den Fällen, in denen die Berechnung des Übergangsgeldes aus einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt erfolgt war, 80 v.H. der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld (in allen 29 Fällen 65 v.H. des jährlichen Arbeitsentgelts verteilt auf 360 Tage) als Regelentgelt zu Grunde und berechnete auf dieser Grundlage das den Versicherten zu gewährende Krankengeld (70 v.H. von 80 v.H. von 65 v.H.). Als Beitragsbemessungsgrundlage für die an die Beklagte zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 legte die Klägerin das von ihr berücksichtigte Regelentgelt für die Krankengeldberechnung (80 v.H. von 65 v.H.) zu Grunde und zahlte Beiträge auf der Grundlage von 52 % (= 80 % von 65 %) des vor dem Übergangsgeld geleisteten Arbeitsentgelts.

In sämtlichen 29 Fällen war die LTA vor Beginn des Krankengeldbezuges von den Versicherten wegen der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit abgebrochen bzw. von der Beklagten widerrufen worden.

Im Rahmen der Prüfung von Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen und anlässlich des Meldeverfahrens nach § 212a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2014 zu einer Beitragsnachforderung in Höhe von 11.639,30 EUR sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 1.630,00 EUR an. Sie begründete die Forderung damit, dass Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Krankengeld bezögen, nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 80 v.H. des der Krankengeldleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts seien. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei das der Krankengeldleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt das Regelentgelt. Beitragspflichtige Einnahmen für die Bezieher von Krankengeld seien damit 80 v.H. des Regelentgelts. Bei der Regelentgeltberechnung werde grundsätzlich zwischen Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern unterschieden. Während für Arbeitnehmer das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zugrunde zu legen sei, bemesse sich dagegen das Regelentgelt bei Nichtarbeitnehmern grundsätzlich nach dem Betrag, der für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) festgelegt, dass Teilnehmer an LTA keine Arbeitnehmer seien und das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regelentgelt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu ermitteln sei. Danach sei das Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei. Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelte für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an LTA als beitragspflichtige Einnahme 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Somit sei für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge...

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