Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. keine Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte durch die Berufsgenossenschaft während des Verletztengeldbezugs

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Pflichtmitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk besteht für die Klägerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB 6).

Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht ist § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 nicht anwendbar.

§ 170 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 ist auch nicht analog anwendbar.

Für die Bezieher von Verletztengeld gilt für die Frage der Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk der Ärzte das Gleiche wie für die Bezieher von Krankengeld.

 

Orientierungssatz

Vergleiche - zum Übergangsgeld gem § 49 SGB 7- BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 50/88 = HV-INFO 1989, 1908.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Januar 2009 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für die Zeit der Verletztengeldzahlung an die Klägerin verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte in S…-A… abzuführen.

Die 1963 geborene Klägerin erlitt im Jahr 1985 einen anerkannten Arbeitsunfall. Sie ist von Beruf Ärztin und war seit 2002 als Gutachterin/Prüfärztin in H… auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie beim Sozialmedizinischen Dienst beschäftigt. In der Zeit vom 24.09.2007 bis zum 17.10.2007 nahm sie an einer so genannten EAP-Rehabilitationsmaßnahme teil, für deren Dauer ihr die Beklagte Verletztengeld gewährte.

Gemäß Verletztengeldbescheid der IKK Sachsen vom 25.10.2007 erhielt die Klägerin im Auftrag der Beklagten von der IKK Verletztengeld in Höhe von 1.030,08 € für die Zeit vom 24.09. bis 17.10.2007 (24 Tage x 43,84 €). Die IKK hatte hierbei einen Betrag in Höhe von 22,08 € an die Arbeitslosenversicherung weitergeleitet. Für die Rentenversicherung und Pflegeversicherung war ausweislich des Bescheides vom 25.10.2007 kein Beitrag abgeführt worden.

Mit Schreiben der Klägerin vom 16.01.2008 an die Beklagte beantragte sie, den anteiligen Beitrag zum Ärzteversorgungswerk S…-A… sowie ihre vermögenswirksamen Leistungen für die Zeit der Zahlung des Verletztengeldes zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 07.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, nur bei bestehender Pflichtversicherung in der Rentenversicherung sei sie leistungspflichtig. Gleichzeitig teilte die IKK der Klägerin mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge (Zuschuss) nicht übernommen werden könnten, wohl aber die Pflegeversicherungsbeiträge vom Unfallversicherungsträger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Regelung des § 170 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) setze eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 SGB VI voraus. Diese Versicherungspflicht sei im Fall der Klägerin jedoch gerade nicht gegeben gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2008 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben.

Mit Urteil vom 28.01.2009 hat das SG der Klage insofern stattgegeben, als es die Beklagte verurteilte, bei der Berechnung des Verletztengeldes den Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag zur berufsständischen Versorgung (Ärzteversorgung) zu übernehmen.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, also keine Verpflichtung zur Übernahme der vermögenswirksamen Leistungen durch die Beklagte angenommen.

Gegen das der Beklagten am 10.02.2009 zugestellte Urteil hat diese am 04.03.2009 beim Landessozialgericht Chemnitz Berufung eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet ist, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten Beiträge an ein Versorgungswerk zu leisten. Das Bundessozialgericht habe dies bereits im Rahmen der Krankenversicherung entschieden. Für die Unfallversicherung müsse dasselbe gelten. Die Vorschrift des § 172 Abs. 2 SGB VI knüpfe daran an, dass es sich um Arbeitgeber handle. Vorliegend sei jedoch die Beklagte als Unfallkasse kein Arbeitgeber. Auch § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI sei keine entsprechende Grundlage, da diese Vorschrift an die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfe. Eine entsprechende Verpflichtung in Bezug auf eine berufsständische Versorgung des Verletztengeldempfängers sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin unterfalle nicht den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.01.2009 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als sie über den Tenor unter II. hinausgeht, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Es müsse berücksichtigt werden, dass das Verlet...

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