Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 31.07.1995; Aktenzeichen S 11 Ka 154/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 6 RKa 94/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 1995 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung, daß Dialyseleistungen nicht zum zulässigen Tätigkeitsfeld einer kraft Gesetzes zugelassenen nephrologischen Fachambulanz zählen, wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für beide Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Beigeladenen zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Vorhaltung einer nephrologischen Fachambulanz mit Dispensaireauftrag.

Der Rat des Bezirkes Dresden bestätigte durch Beschluß vom 07. März 1978 eine „Konzeption für die bis 1980 zu lösenden Schwerpunktaufgaben zur Herausbildung des erforderlichen Profils im Gesundheits- und Sozialwesen”, die auch Maßnahmen zur „materiell-technischen und arbeitskräftemäßigen Sicherung” vorsah. Die Konzeption diente der „Verbesserung der spezialisierten bzw. hochspezialisierten medizinischen Betreuung” und sah den Aufbau weiterer leistungsfähiger Abteilungen und die Vervollständigung bestehender Abteilungen mit personellen und materiellen Mitteln „auf der Grundlage der Profilierungskonzeption des Bezirksarztes” vor. Für das in Großenhain gelegene Kreiskrankenhaus des Beigeladenen war auf der Grundlage des Beschlusses vom 07. März 1978 vorgesehen, die Voraussetzungen für ein drittes Dialysezentrum mit sechs Plätzen zu schaffen.

Der Rat des Bezirkes Dresden „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen” unterrichtete den Kreisarzt beim Rat des Kreises Großenhain bereits unter dem 06. März 1978 über diese Beschlußfassung. Zugleich beauftragte er den Kreisarzt mit der Errichtung von sechs Patientenplätzen am Kreiskrankenhaus Großenhain „für die chronische Dialyse zu Lasten von Betten der Inneren Abteilung in den Jahren 1979 und 1980” und gab vor, „eine gewisse nephrologische Orientierung der betreffenden Inneren Station anzustreben und eine nephrologische Ambulanz einzurichten”. Nachfolgend wurde, dem Auftrag des Rates des Bezirkes folgend, am Krankenhaus Großenhain in der Abteilung für Innere Medizin ein Dialysezentrum errichtet. Parallel dazu baute der Träger die ambulante dispensairemäßige Erfassung und Betreuung Nierenkranker in den früheren Kreisen Riesa, Meißen und Großenhain auf. Seitdem nahm das Zentrum die Aufgaben eines Kreis- und Bezirksdispensaires mit spezialisierten nephrologischen Betreuungsaufgaben wahr, im einzelnen Diagnostik und Therapie von Nierenerkrankungen, konservative Therapie der Niereninsuffiziens und der Dialysetherapie unter Einschluß der Nachsorge von Nierentransplantierten. Die Betreuungsaufgaben wurden nebenärztlich durch die klinisch tätigen Nephrologen wahrgenommen.

In der Folge ging das Krankenhaus des Beigeladenen der Dispensaire-Betreuung nach. Nach der Erhebung über „ausgewählte Ergebnisse einer betriebswirtschaftlichen Analyse in Dialyseabteilungen der DDR” (herausgegeben vom Institut für Sozialhygiene, Berlin 1989) wurden am Krankenhaus Großenhain 958 Dispensairepatienten nephrologisch betreut. Die Betreuung richtete sich nach den „methodischen Hinweisen zur Dispensairebetreuung Nierenkranker vom 01. Juli 1984”.

Nach Herstellung der Einheit Deutschlands legte die Klägerin dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie des Beklagten unter dem 27. Mai 1993 eine „Bestandsmeldung gemäß § 311 SGB V” vor. Darin gab sie an, die Dialysestation am Krankenhaus des Beigeladenen stelle eine Fachabteilung des Krankenhauses dar und entspreche daher nicht den früheren Regelungen über die Vorhaltung von Dispensaireeinrichtungen. Ein Dispensaireauftrag sei im ganzen nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 09. Mai 1994 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf „Zulassung” nach § 311 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Fachambulanz – Nephrologie – mit Dispensaireauftrag am Kreiskrankenhaus Großenhain. Er wies darauf hin, daß die Fachambulanz im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung sowie einer Institutsermächtigung auch nach Herstellung der Einheit Deutschlands zum 01. Januar 1991 und über den 01. Oktober 1992 hinaus fortbestanden habe.

Die Klägerin befürwortete den Antrag gegenüber dem Beklagten nicht; der Nachweis eines entsprechenden Dispensaireauftrages durch den Rat des Bezirkes Dresden liege ihr nicht vor. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß in Großenhain seit November 1993 eine Dialysepraxis existiere, die seit Oktober 1994 mit 24 Dialyseplätzen voll wirksam sei. Für das Krankenhaus des Beigeladenen bestehe derzeit nur noch eine sehr eingeschränkte Ermächtigung auf dem Gebiet der Nephrologie; im übrigen stelle die Dialysepraxis die ambulante nephrologische Versorgu...

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