Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 1027/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am … 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1967 bis Februar 1970 den Beruf eines Elektroinstallateurs, erwarb am 27. Februar 1970 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war, unterbrochen durch seine Wehrdienstzeit, bis Dezember 1973 als solcher beschäftigt. Nachfolgend arbeitete er bis zum 15. April 1983 als Betriebselektriker, wobei er am 26. Juli 1980 das Facharbeiterzeugnis als Kraftfahrzeug-Elektromechaniker erlangte. Von April 1983 bis April 1990 war der Kläger als Verkaufsstellenleiter (Lebensmittel), bis April 1995 als selbständiger Lebensmittelhändler und bis zur Gewerbeabmeldung am 31. Juli 1996 als Vertreter für Spielwaren und für Versicherungen (Finanzkaufmann) tätig. In der Zeit von November 1995 bis November 1996 entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 10. September 1996 gestellten Rentenantrag begründete er mit einem bösartigen Nierentumor und anschließender Operation.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

  • der Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. T. vom 14. Oktober 1996 sowie
  • der Bericht der … klinik Bad E. vom 25. März 1996 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 21. Februar bis zum 20. März 1996, aus welcher der Kläger zunächst noch arbeitsunfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Finanzkaufmann entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen im angelernten Beruf als selbstständiger Finanzkaufmann ab. Auf den am 10. Februar 1997 eingegangenen Widerspruch zog die Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 12. Dezember 1996 bei und ließ auf internistischem Gebiet ein Gutachten von Dr. V. erstellen. Dr. V. attestierte nach ambulanter Untersuchung am 19. Juli 1997 in seinem Gutachten vom 25. Juli 1997 bei guter körperlicher Belastbarkeit (Abbruch der Belastungsergometrie nach 1 Minute bei 175 Watt wegen allgemeiner Erschöpfung) ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Finanzkaufmann sowie für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen, Gehen, auch fortgesetzt im Sitzen und Stehen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Hitze. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom Bescheid vom 08. September 1997 zurück. Der Kläger sei, unter Zugrundelegung der Tätigkeit als selbstständiger Lebensmittelhändler, der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne er nach den sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin ganztägig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe verrichten.

Auf die am 29. September 1997 erhobene Klage, in welcher der Kläger auf einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 (wegen Heilungsbewährung der Nierenerkrankung), einen hohen Blutdruck und massive Narbenschmerzen hinwies, hat das Sozialgericht Chemnitz einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 12. Oktober 1997, des Facharztes für Urologie Dr. W. vom 13. Oktober 1997, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. vom 01. November 1997 sowie die Gutachten des MDK vom 11. Juni 1996, 15. Oktober 1996 und 12. Dezember 1996 und den Befundbericht der … kliniken B. vom 14. April 1997 eingeholt. Vom Kläger wurde am 13. Januar 1998 ein Gutachten zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, erstellt durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. N. (ohne Datum), eingereicht, in welchem vollständige Berufsunfähigkeit bezüglich der Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskaufmann auf Grund einer offenbar therapierefraktären Hypertonie mit nur noch zweistündiger Arbeit bei leichter Schreibarbeit angegeben wurde. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein internistisches Gutachten von Dr. R. Chefarzt der Klinik für Innere Medizin I des Klinikum A., erstellen lassen. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 05. Mai 1998, in der Ergänzung vom 06. Juli 1998, folgende Diagnosen/Feststellungen:

  • Arterielle Hypertonie II nach WHO,
  • Hepatose mit Verdacht auf Fettleber bei Hypertriglyceridämie,
  • Zustand nach apoplektischem Insult 1992 mit noch vorhandenem partiellem Gesichtsfel...

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