Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Denkmalpflege L

 

Orientierungssatz

Der VEB Denkmalpflege L war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 gleichgestellt war.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Die 1943 geborene Klägerin erlangte nach erfolgreichem Studium an der Hochschule für A. und B. W. am 01.11.1968 die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Die Klägerin arbeitete sodann vom 06.09.1971 bis 31.05.1974 als Vorbereitungsingenieur beim Rat der Stadt L., Hauptplanträger, von Juni 1974 bis Dezember 1980 als Projektingenieur beim VE Kombinat für B. und R. L. und schließlich von Januar 1981 bis 30.06.1990 als Projektingenieur beim VEB D. L. Sie trat zum 01.07.1985 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf ein monatliches Einkommen von maximal 1.200,-- Mark entsprechende Beiträge. Erst im Rahmen der Revisionsverhandlung vor dem Bundessozialgericht ergab sich, dass die Klägerin in den Jahren 1971 bis 1974 in die zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats einbezogen war.

Die Klägerin beantragte am 19.07.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Diplom-Urkunde der Klägerin sowie das Diplom-Zeugnis, verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen des VEB D. L., der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem VE Kombinat für B. und R. L., der dazugehörige Funktionsplan, der Arbeitsvertrag mit dem Rat der Stadt L. sowie der entsprechende Funktionsplan, die Sozialversicherungsausweise der Klägerin in Kopie sowie Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin vor.

Mit Bescheid vom 30.10.2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 06.09.1971 bis 31.05.1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Demgegenüber wurde die Anerkennung des Zeitraums vom 01.06.1974 bis 30.06.1990 abgelehnt, da die Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht gegeben sei. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Sowohl das VE Kombinat B. L. als auch der VEB D. seien volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen, in denen die Klägerin als leitende Architektin beschäftigt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001). Die Beschäftigungszeit vom 01.06.1974 bis 30.06.1990 als Projektingenieur im VE Kombinat für B. und R. L. und dem VEB D. L. könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Die im VE Kombinat für B. und im VEB D. ausgeübten Beschäftigungen hätten zwar der technischen Qualifikation nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 entsprochen, jedoch seien die Beschäftigungen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Bei den angegebenen Betrieben habe es sich um Dienstleistungs- bzw. Reparaturbetriebe gehandelt.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.02.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) L. erhoben, mit der sie ihr Begehren mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiterverfolgt hat. Das Sozialgericht hat unter anderem Registerakten des VE Kombinat für B. und M. L. und des VEB D. L. beigezogen; auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. SG-Akte). Die Beklagte hat unter dem 21.12.2001 ein Anerkenntnis abgegeben, womit sie die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt hat und die entsprechenden Entgelte nach dem AAÜG feststellt; dieses Anerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Die Beklagte hat sodann das Anerkenntnis mit Bescheid vom 29.05.2002 ausgeführt.

Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.10.2002 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 30.10.2000 in der Gestal...

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