Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. versicherungsfreie Beschäftigung. Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Beihilfe- und Lohnfortzahlungsanspruch. arbeitsrechtlicher Anspruch aus Dienstvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch aus Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder beamtenrechtlichen Vorschriften der in dieser Regelung ausdrücklich benannten Arbeitgeber ausreichend.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen B 11 AL 5/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Angestellter der Y.... Landesbank, begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld und wendet sich insoweit gegen seine Einordnung als versicherungsfreier Beschäftigter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Der am 1965 geborene Kläger war vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2012 als Bankbevollmächtigter bei der Y.... Landesbank - Girozentrale - X..../W.... (Y..../LB) zu einem monatlichen Bruttoentgelt von über 5.000,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. Oktober 2011 zum 18. Oktober 2011 durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt, nachdem der Kläger nicht angezeigt hatte, dass auf seinem Privatkonto fehlerhaft eine Beihilfezahlung in Höhe von 190.000,00 EUR eingegangen war. Im Ergebnis der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage endete das Arbeitsverhältnis unter Nachzahlung des Arbeitsentgeltes zum 30. Juni 2012.

Der Dienstvertrag des Klägers vom 10. Dezember 1996 weist aus:

"§ 4 Gehalt

[…]

(4) Bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachten Dienstunfähigkeit wird das Gehalt bis zur Feststellung der endgültigen Dienstunfähigkeit weitergezahlt.

(5) Der Angestellte ist in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestehen

 […]

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Dienstverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Dienstvertrag kann im übrigen von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Bei einer Kündigung des Dienstvertrages - von welcher Partei auch immer - ist die Y..../LB berechtigt, den Angestellten unter Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Gehalts sofort nach Zugang der Kündigung von den dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

[…]

§ 7 Versorgung

(1) Scheidet der Angestellte aus den Diensten der Y..../LB aus, weil das Dienstverhältnis

a) infolge Erreichens des 65. Lebensjahres,

b) wegen endgültiger Dienstunfähigkeit,

c) infolge Tod,

d) aufgrund der in § 6 Absatz 3 oder 4 getroffenen Regelungen endet oder

e) der Angestellte den Dienstvertrag aufgrund eines wichtigen von der Y..../LB zu vertretenden Grundes gekündigt hat,

so finden hinsichtlich der zu gewährenden Versorgung die für die Beamten des Landes V.... jeweils geltenden Regelungen über Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge sinngemäß, ohne Ableistung einer Wartezeit, Anwendung, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

Die Versorgungsbezüge werden unter Ausschluß der jährlichen Sonderzuwendungen jährlich 12mal, und zwar zur Mitte eines jeden Monats gezahlt.

[…]

§ 11 Anwendung der Sozial- und Dienstordnung

Auf das Dienstverhältnis findet die Sozialordnung der Y..../LB in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung mit Ausnahme der §§ 2, 3, 13 Abs. 1 und 20 des Teil I.

[…]."

Die Sozialordnung vom 15. Juni 2006, geändert durch die Dienstvereinbarung über die Schließung der Beihilfe vom 29. März 2007 und die Vereinbarung über die Änderung der Sozialordnung vom 6. Juni 2007, zuletzt geändert am 28. Oktober 2010, regelt:

"§ 14 Beihilfe ³

(1) Alle ab dem 01.01.2006 in die Y..../LB eingetretenen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörige und Hinterbliebene haben keinen Beihilfeanspruch.

(2) Alle Betriebsangehörigen, die am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y..../LB standen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene behalten ihren Beihilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt4, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt. Den Beilhilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt behalten ferner alle im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung pensionierten Betriebsangehörigen. Künftigen Pensionären steht der Beihilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt nur zu, wenn sie am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y..../LB standen und im unmittelbaren Anschluss an das ...

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