Kurzbeschreibung

Die Übersicht enthält die Sachbezugswerte für das Jahr 2024.

[Ohne Titel]

  Freie Verpflegung            
  Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
insgesamt
 
    EUR EUR EUR EUR  
  volljährige Arbeitnehmer
einschließlich Jugendliche und Auszubildende
mtl. 65,00 124,00 124,00 313,00  
ktgl. 2,17 4,13 4,13 10,43  
  volljährige Familienangehörige mtl. 65,00 124,00 124,00 313,00  
ktgl. 2,17 4,13 4,13 10,43  
  Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres mtl. 52,00 99,20 99,20 250,40  
ktgl. 1,74 3,30 3,30 8,34  
  Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres mtl. 26,00 49,60 49,60 125,20  
ktgl. 0,87 1,65 1,65 4,17  
  Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 19,50 37,20 37,20 93,90  
ktgl. 0,65 1,24 1,24 3,13  
  Wert der an Familienangehörige abgegebenen Sachbezüge: Anzusetzen sind ausschließlich die o.g. Beträge für Angehörige. Es erfolgt keine Addition mit dem Sachbezugswert für Beschäftigte. Lediglich für unmittelbar dem Arbeitnehmer selbst zur Verfügung gestellte Verpflegung werden die Sachbezugswerte "volljährige Arbeitnehmer" bzw. "Jugendliche und Auszubildende" angesetzt.  
               
  Freie Unterkunft  
  Sachverhalt Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft  
  Unterkunft belegt mit EUR EUR  
  A 1 Beschäftigten mtl. 278,00 236,30  
ktgl. 9,27 7,88  
2 Beschäftigten mtl. 166,80 125,10  
ktgl. 5,56 4,17  
3 Beschäftigten mtl. 139,00 97,30  
ktgl. 4,64 3,24  
mehr als 3 Beschäftigten mtl. 111,20 69,50  
ktgl. 3,71 2,32  
  B 1 Beschäftigten mtl. 236,30 194,60  
    ktgl. 7,88 6,49  
  2 Beschäftigten mtl. 125,10 83,40  
    ktgl. 4,17 2,78  
  3 Beschäftigten mtl. 97,30 55,60  
    ktgl. 3,24 1,85  
  mehr als 3 Beschäftigten mtl. 69,50 27,80  
    ktgl. 2,32 0,93  
  A = Volljährige Arbeitnehmer  
  B = Jugendliche und Auszubildende  
                     
  Erläuterungen  
  Sachbezüge im Teilmonat  
  Wird der anzusetzende Sachbezugswert für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt, sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.  
  Beispiel  
  Ein Arbeitnehmer (19 Jahre) nimmt am 15.1. eine Beschäftigung in den alten Bundesländern auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen.  
  Verpflegung 10,43 x 17 Tage = 177,31 EUR    
  Unterkunft  7,88 x 17 Tage = 133,96 EUR    
  Sachbezugswert insgesamt   311,27 EUR    
  Besonderheiten bei freier Unterkunft  
  Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.  
  Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.  
  Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.  
  Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.  
  Abgrenzung Unterkunft und Wohnung  
  Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es muss eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit, vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sein. Ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum stellt somit eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Können mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung zur gemeinsam nutzen (Wohngemeinschaft), stellt dies keine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft dar.  
  Ortsüblicher Mietpreis oder Quadratmeterpauschale  
  Ab 1.1.2021 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 EUR/qm, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden.  
  Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,89 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung ...

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