Begriff

Ein Leistungsanspruch entsteht kraft Gesetzes oder aufgrund eines Antrags, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Trotzdem kann der Anspruch nicht realisiert werden, wenn er mit weiteren Tatbeständen zusammentrifft und damit eine Leistung als nicht mehr sozial gerechtfertigt erscheint. Der Leistungsanspruch ruht während der Zeit des Zusammentreffens. Der Grundanspruch oder das Stammrecht bleibt erhalten. Die Ruhenstatbestände erfassen nicht den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung ist in § 16 SGB V bestimmt. Reglungen über das Ruhen des Krankengeldes enthält § 49 SGB V. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist von den Ruhensvorschriften ausgenommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

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