Bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse beziehen, liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor. Hier ist als beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost) und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen anzurechnen.[1]

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