(1) Betriebshilfe kann für den pflichtversicherten Landwirt erbracht werden, wenn

 

1.

eine Person, die die Aufgaben eines pflichtversicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,

 

2.

die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

 

3.

in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden (§ 39 Abs. 1 ALG).

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

 

(2) § 69 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

[1] § 70 Abs. 1 geändert ab 01.01.2003 .
[2] § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert ab 01.01.2008 .

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