(1) Der DAV ist nach § 129 Absatz 6 SGB V verpflichtet, die nach § 129 Absatz 6 SGB V zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz erforderlichen Daten:

 

1.

im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V an den Gemeinsamen Bundesausschuss und

 

2.

für die Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Absätze 1 und 2 SGB V an den GKV-Spitzenverband

zu übermitteln.

 

(2) 1Das Nähere zu der Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 wird gesondert zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem DAV vereinbart. 2Die Inhalte und weitere Einzelheiten der Datenübermittlung zu Absatz 1 Nummer 2 ergeben sich aus dem Vertrag zwischen der Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH, der Avoxa – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH und dem GKV-Spitzenverband über die Bereitstellung eines Produktverzeichnisses Arzneimittel in der jeweils gültigen Fassung. 3Für den Fall, dass der Vertrag nach Satz 2 endet, sind die Partner des Rahmenvertrages verpflichtet, umgehend Verhandlungen über die Datenlieferungspflichten nach Absatz 1 Nummer 2 aufzunehmen.

 

(3) 1Der GKV-Spitzenverband übermittelt für die Krankenkassen die für die Umsetzung des § 31 Absatz 2 SGB V notwendigen Daten an den DAV oder eine von ihm benannte Stelle. 2Die Einzelheiten der Datenübermittlung ergeben sich aus der Anlage 2.

 

(4) 1Der GKV-Spitzenverband übermittelt an den DAV oder eine von ihm benannte Stelle die erforderlichen Daten für die Zuordnung einzelner Fertigarzneimittel zu den von der Zuzahlung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 freigestellten Arzneimittelgruppen. 2Die Inhalte und weitere Einzelheiten der Datenübermittlung ergeben sich aus der Anlage 5. 3Die durch den GKV-Spitzenverband frist- und ordnungsgemäß übermittelten Daten über zuzahlungsbefreite PZN sind ab den sich aus Anlage 5 ergebenden Stichtagen maßgeblich für die Abrechnung.

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