12.1

Beim Rehabilitationssport müssen die Übungen von Übungsleitern bzw. -leiterinnen geleitet werden, die aufgrund eines besonderen Qualifikationsnachweises die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppen bieten. Die Inhalte der Qualifikationsnachweise sind mit den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen. Als Maßstab für die Anerkennungspraxis dienen die Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport in der jeweils gültigen Fassung.

 

12.2

Die für den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen eingesetzten Übungsleiter und -leiterinnen müssen darüber hinaus die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachweisen.

 

12.3

Eigenständige Übungsveranstaltungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen werden grundsätzlich von zwei Übungsleiterinnen geleitet. Dabei hat eine Übungsleiterin die notwendige Handlungs-, Fach-, Methoden-, Personal- und Sozialkompetenz für deren Durchführung durch entsprechende Fort-/Zusatzausbildung (z. B. Ausbildungsmodul "Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen" des DBS) sowie ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachzuweisen. Abweichungen von der Zahl der Übungsleiterinnen sind gegenüber den Rehabilitationsträgern anzuzeigen und zu begründen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen