Vorwort

Bei der Erarbeitung der indikationsspezifischen Rahmenempfehlungen zur ambulanten dermatologischen und onkologischen Rehabilitation sowie zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation neben dem am 01. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX auch die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), die eine weiter entwickelte Version der ICIDH darstellt und im Mai 2001 von der Vollversammlung der WHO verabschiedet wurde, berücksichtigt. Beide Klassifikationssysteme beziehen sich auf das bio-psycho-soziale Modell. Dieses lag bereits den Rahmenempfehlungen zur ambulanten kardiologischen und neurologischen Rehabilitation sowie zur ambulanten Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen zu Grunde. Dies gilt auch für den Allgemeinen Teil der Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation vom 20. Oktober 2000, mit dessen Anpassung an die ICF daher keine inhaltlichen Veränderungen verbunden sind.

Zu den wesentlichen Neuorientierungen gehört die Entwicklung von einem linearen Modell der Krankheitsfolgen hin zu einem dynamischen Modell der funktionalen Gesundheit bzw. Behinderung. Wurden bisher mit der ICIDH vor allem Krankheitsfolgen unter dem Aspekt der damit verbundenen Defizite beschrieben, besteht mit der ICF die Möglichkeit, sowohl Defizite als auch Ressourcen einzubeziehen. Die so entstehenden Bilder der Funktionsfähigkeit stellen sicher, dass der Blick sich nicht wie bisher nur auf das "Defizitäre" richtet, sondern sich bewusst auf (noch) vorhandene Ressourcen weitet. Mit diesem Modell der Wechselwirkungen sowohl zwischen den einzelnen Komponenten der funktionalen Gesundheit bzw. deren Beeinträchtigungen als auch zwischen den Gesundheitsproblemen einer Person und ihren Kontextfaktoren (Umweltfaktoren, personbezogene Faktoren) gelingt es, den gesamten Lebenshintergrund der betroffenen Menschen zu berücksichtigen.

Vorstand und Geschäftsführung danken allen Beteiligten, die an der Erarbeitung der indikationsspezifischen Rehabilitationskonzeptionen mitgewirkt haben.

I. Allgemeiner Teil

Präambel

Der Wandel im Krankheitsspektrum, gekennzeichnet durch die Zunahme chronischer Krankheiten, die demografische Entwicklung mit einer steigenden Zahl älterer Menschen sowie auch die Tendenz zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch den Gesetzgeber führen zu einem zunehmenden Bedarf an Rehabilitation, der den individuellen Lebensbedingungen und -gewohnheiten Rechnung trägt.

Es ist daher geboten, neben stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen ambulante Strukturen zu schaffen, die interdisziplinäre therapeutische Angebote wohnortnah vorhalten und damit die Möglichkeit bieten, die Behandlung den Erfordernissen des Einzelfalles flexibel anzupassen.

Die ambulante Rehabilitation bietet außerdem die Möglichkeit, Personengruppen in die Rehabilitation einzubeziehen, die aus verschiedenen persönlichen Gründen bei entsprechender medizinischer Indikation eine stationäre Rehabilitation nicht in Anspruch nehmen können.

Ebenso wie die stationäre Rehabilitation geht auch die ambulante medizinische Rehabilitation[1] von einem ganzheitlichen Ansatz aus, der die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Rehabilitation umfasst. Gleichermaßen gelten die Grundsätze der Komplexität, der Interdisziplinarität und der Individualität.

Als Grundlage für den Ausbau einer gemeinsam zu nutzenden bedarfsgerechten ambulanten Rehabilitationsstruktur und zur Gewährleistung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten und zielorientierten Leistungsgewährung geben daher

 

der AOK-Bundesverband, Bonn

der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen

der IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach

die See-Krankenkasse, Hamburg

der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel

die Bundesknappschaft, Bochum

der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg

  der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
  der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main
  der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel
  der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin
  der Bundesverband der Unfallkassen, München
 

der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Kassel

und

  die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln

nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Mitwirkung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen die folgenden Empfehlungen[2].

[1] Der Begriff ambulante medizinische Rehabilitation umfasst auch teilstationäre Rehabilitation.
[2] Besondere Regelungen der Unfallversicherung bleiben unberührt.

1. Vorbemerkung

Die Rahmenempfehlungen gliedern sich in den Allgemeinen Teil mit den Grundsätzen, Voraussetzungen und Zielen der ambulanten medizinischen Rehabilitation und den Besonderen Teil mit den bereits vorliegenden indikationsspezifischen Konzeptionen zur ambulanten kardiologischen und neurologischen R...

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