Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Hinzuverdienst. Zahlung eines angesparten Wertguthabens nach einem Störfall im Altersteilzeitverhältnis nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Anrechnungsmonat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem ausgezahlten Wertguthaben nach einem Störfall im Altersteilzeitverhältnis (Blockmodell) handelt es sich um Arbeitsentgelt iS von § 96a SGB 6.

2. Das Arbeitsentgelt resultiert jedoch nicht aus einer Beschäftigung iS von § 96a SGB 6, wenn es nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig und gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird.

3. Zur Bestimmung des konkreten Anrechnungsmonates.

 

Orientierungssatz

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB 6 unberücksichtigt (vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 14).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung eines ausgezahlten Wertguthabens aus einer Altersteilzeitvereinbarung als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente im Streit.

Die am ... 1952 geborene Klägerin ist ausgebildete Diplom-Lehrerin und war zuletzt als Lehrerin am Gymnasium in G. tätig. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber, dem Land Sachsen-Anhalt, eine Altersteilzeitvereinbarung in Form des modifizierten Blockmodells für den Zeitraum 01. Juni 2007 bis 31. Mai 2017 ab. Es war eine Arbeitsphase vom 01. Juni 2007 bis 31. Juli 2013 mit einer Wochenarbeitszeit von 18,64 Stunden und einer sich anschließenden Freistellungsphase bis zum 31. Mai 2017 vorgesehen.

Die Klägerin stellte am 02. Januar 2008 einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen, worauf die Beklagte ihr vom 10. Januar 2008 bis 20. März 2008 eine medizinische Reha-Maßnahme in der MEDIAN Klinik NRZ M. bewilligte. Der Arbeitgeber leistete aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Entgeltfortzahlung bis 17. Februar 2008 und anschließend bis zum 05. Oktober 2008 einen Zuschuss zum Krankengeld. Nach Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 29. Februar 2009 wertete die Beklagte den Rehabilitationsantrag der Klägerin nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Antrag auf Rente. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. Mai 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2017 (Erreichen der Regelaltersgrenze). Für den Zeitraum ab 01. Juli 2009 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente auf 998,21 Euro.

Die Oberfinanzdirektion M. teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin sei zum 31. Mai 2009 beendet worden. Es sei ein nicht vereinbarungsgemäß verwendetes Brutto-Wertguthaben nach dem Altersteilzeitvertrag in Höhe von 7.225,80 Euro entstanden. Die Auszahlung an die Klägerin sei zum 30. September 2009 erfolgt. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 zur vorgesehenen teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2009 und der Rückforderung der Rente für den Monat September 2009 in Höhe von 748,66 Euro an. Es liege durch das ausgezahlte Wertguthaben ein Hinzuverdienst vor, der die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI überschreite.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 stellte die Beklagte die Rente rückwirkend ab 01. Januar 2008 neu fest. Der monatliche Zahlbetrag ab 01. April 2010 betrage 1.008,52 Euro, für die Vergangenheit ergebe sich eine Nachzahlung von 250,28 Euro. Dabei berücksichtigte die Beklagte für den Monat September 2009 bereits den Hinzuverdienst und wies nur einen verbleibenden Rentenzahlbetrag von 252,14 Euro aus.

Mit Bescheid vom 05. Mai 2010 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01. September 2009 neu und stellte wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes eine zu erstattende Überzahlung für den Monat September 2009 in Höhe von 748,66 Euro fest. In Anlage 10 wird der Rentenbescheid vom 19. Mai 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe für September 2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie auf Grund der gegebenen Informationen hätte wissen müssen, dass der Bezug von Arbeitseinkommen Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könne. Das Wertguthaben sei nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Eine Erstattung sei nur in Höhe...

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