Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Beitrags- bzw Versicherungspflicht von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft als landwirtschaftliche Unternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Mitglieder einer Erbengemeinschaft, zu deren Vor- und Nachteil der Gewinn oder Verlust aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen geht, können als Mitunternehmer Landwirte iS des § 1 Abs 2 ALG sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 10 LW 2/09 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 01.02.2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.8.2003.

Die 1940 geborene Klägerin ist mit einer Quote von 1/9 Mitglied einer seit 1960 nach dem Tode des M P bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Unternehmen, das eine ca 89 ha große forstwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet und aus dem in den Jahren 1995 bis 2002 ein durchschnittlicher Rohüberschuss von 4.825 € jährlich erzielt wurde, wurde bis zum 27.4.2003 von Dr G P und danach von H P verwaltet; seit dem 1.1.2004 wurde es an den Miterben Dr H E L verpachtet. Durch Bescheid vom 1.9.2003 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der landwirtschaftlichen Altersversorgung in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.8.2003 fest. Wegen einer Pflegetätigkeit wurde diese für die Jahre 1999 und 2000 gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid vom 1.10.2003). Die Beklagte befreite die Klägerin ferner wegen eines die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitenden Einkommens von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 1.9.2003 (Bescheid vom 1.9.2003). Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs 3 ALG lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 2.9.2003 ab, weil die Klägerin die Wartezeit von 180 Kalendermonaten für eine Altersrente nach dem ALG bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres noch erfüllen könne.

Mit ihren gegen die Bescheide vom 1.9.2003 und 2.9.2003 eingelegten Widersprüchen machte die Klägerin geltend, dass sie keiner hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe; die aus der Versicherungspflicht resultierende Beitragspflicht stehe in keinem Verhältnis zum Ertrag aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen. Durch Bescheid vom 28.11.2003 lehnte die Beklagte einen Beitragszuschuss an die Klägerin für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 wies sie die Widersprüche zurück. Zur Begründung hieß es ua: Wenn an einem Unternehmen mehrere Personen beteiligt seien, komme es für die Versicherungspflicht des einzelnen Versicherten nur darauf an, ob das ungeteilte Unternehmen die Mindestgröße erreiche (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - 9.2.1971 - 11 RLw 6/69). Die Klägerin sei im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 nicht gemäß § 2 ALG versicherungsfrei gewesen und auch nicht nach § 3 Abs 3 ALG oder § 85 ALG von der Versicherungspflicht zu befreien. Auch die Voraussetzungen eines Beitragszuschusses seien im hier maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt gewesen.

Am 31.3.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und eine eidesstattliche Erklärung von H P vom Januar 2006 vorgelegt. Durch Urteil vom 1.2.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dass die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen und damit in der landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig sei, folge aus § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 1 Abs 2 Satz 1 und 2 ALG. Auch Miterben seien Unternehmer, gleichgültig ob die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder im Nebenerwerb ausgeübt werde. Der Tatsache, dass sich die Erbengemeinschaft zur Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte eines Verwalters bedient habe, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Hierdurch werde das für die Zurechnung der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten an jeden einzelnen Miterben entscheidende Abgrenzungskriterium, nämlich dass das wirtschaftliche Ergebnis diesem unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, nicht tangiert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.4.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.5.2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Haftungsrechtlich sei die Miterbenstellung dem Personenkreis der beschränkt haftenden Gesellschafter iSd § 1 Abs 2 Satz 3 ALG vergleichbar, weshalb ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse zu verneinen sei. Die Erbengemeinschaft betreibe den Forst ohne die Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung. Soweit sie aus dem Forst Einnahmen erwirtschafte, würden diese im Wesentlichen für die Unterhaltung eines zum Erbe gehörenden denkmalg...

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