Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 115 Abs 6 SGB 6 bei Vorversterben eines im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs Ausgleichsberechtigten. Antragsfrist nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Orientierungssatz

1. Bei der Antragsfrist nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist iS von § 27 SGB 10, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund ausscheidet.

2. Eine Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB 6 setzt voraus, dass das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufgrund des maschinell geführten Versicherungskontos ohne Befragen des Versicherten und ohne weitere Ermittlungen festzustellen ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 45/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht die Gewährung einer Altersrente ohne Abschläge wegen eines Versorgungsausgleichs bereits ab einem früheren Zeitpunkt geltend.

Der 1939 geborene Kläger war von 1967 bis 1988 mit der 1945 geborenen Frau K. P. (Ausgleichsberechtigte) verheiratet. Im Rahmen der Scheidung führte das Amtsgericht Koblenz - Familiengericht - mit Entscheidung vom 24.11.1988 (rechtskräftig seit 03.01.1989) einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers durch. Auf das Konto der Ausgleichsberechtigten wurden Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 85,55 € monatlich übertragen, was bei dem Kläger zu einem Abschlag von 2,3092 Entgeltpunkte führte. Die Ausgleichsberechtigte ist 2008 verstorben, ohne dass sie zuvor Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere eine Rente, bezogen hatte.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.03.2004 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 17.12.2003), bei der der Versorgungsausgleich rentenmindernd Berücksichtigung fand.

Aus den bei der Beklagten gespeicherten Daten zum Kläger ergibt sich, dass dieser seit März 2004 eine Altersrente durch die Beklagte bezieht und dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, mit Angabe des Aktenzeichens des familiengerichtlichen Verfahrens, dem Datum der Entscheidung und der Sozialversicherungsnummer der geschiedenen Ehefrau („Grunddaten/Auskunft zum Versorgungsausgleich“ Nrn. 1490, 1492, 1495) und dass es bei dem Kläger durch den Versorgungsausgleich zu einem Abschlag von 2,3092 Entgeltpunkten kommt. Des Weiteren ist in einem am 09.05.2019 ausgedruckten Gesamtkontospiegel beim Versorgungsausgleich unter Nr. 1439 vermerkt, dass die Ehefrau 2008 verstorben ist (als Mitteilungsdatum wird angegeben: 00.00.0000: kein Schreiben erstellt) und zum Leistungsbezug der Ehefrau wird angegeben: „keine Rente/keine Reha“. In einem am 18.03.2019 ausgedruckten Gesamtkontospiegel war dieser Datensatz Nr. 1439, anders als die weiteren Daten, nicht vorhanden.

Aus den Daten zum Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten, ebenfalls bei der Beklagten geführt, ergibt sich u.a. der Name des früheren Ehemannes, also des Klägers (jedoch ohne Adressangabe), die Durchführung des Versorgungsausgleichs, das Sterbedatum der Ausgleichberechtigten und dass sowohl durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (früherer Kontenführer) als auch durch die Beklagte „keine Rente“ gezahlt wurde (Datum des Ausdrucks des Gesamtkontospiegels: 09.05.2019). In einer am 09.05.2019 ausgedruckten Versichertenauskunft zur Ausgleichsberechtigten wird als „letzter verarbeiteter Datenzugang bei der DRSV“ angegeben: Verarbeitungsdatum 04.12.2017, Versicherungsanstalt: Deutsche Rentenversicherung Bund, Datensatz: 53 0H0 (Herstellung und Löschung der Verbindung bei W-Renten).

Am 08.03.2019 stellte der Kläger in der Auskunfts- und Beratungsstelle K. einen Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs. Durch den Versorgungsausgleich aufgrund der Scheidung 1988 seien ihm von der Rente Anwartschaften abgezogen und auf seine geschiedene Frau übertragen worden. Seine geschiedene Frau sei bereits verstorben und habe selbst keine Rente erhalten. Er beantrage daher die Rückübertragung seiner Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich und die Neuberechnung seiner Rente.

Mit Bescheid vom 13.05.2019 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers hin die Kürzung der Rente ab dem 01.04.2019 aus. Die frühere Ehefrau des Klägers sei 2008 verstorben und habe nicht länger als 36 Monate Rente aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten bezogen. Damit seien derzeit die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Rente werde mit Ablauf des Monats der Antragstellung, also ab dem 01.04.2019, nicht mehr gekürzt.

Der Kläger legte gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch...

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