Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB 7. bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. wiederholtes Heben von Lasten bis 21 kg. Ziehen und Schieben von Lasten bis 100 kg. Verkäuferin. Verräumung von Getränkekisten

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule einer Verkäuferin, die arbeitsbedingt wiederholt Getränkekisten bis 21 kg auch über Kopf gehoben, und Kisten bis 100 kg gezogen oder geschoben hatte, als Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB 7 mangels Vorliegens neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.08.2021; Aktenzeichen B 2 U 76/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Halswirbelsäulen(HWS)-Erkrankung als so genannte Wie-Berufskrankheit (BK) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen.

Die Klägerin ist 1979 geboren. Nach Absolvierung ihrer Ausbildung als Verkäuferin von 1996 bis 1999 war sie im Einzelhandel als Verkäuferin, teilweise auch selbständig, tätig. Eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit wird von ihr selbst bis zum Jahr 2012 verneint. Seit Februar 2013 arbeitete sie als Verkäuferin im E A J in F . Sie macht geltend, dort fortlaufend wirbelsäulenbelastend mit Verräumen von Getränkekisten beschäftigt gewesen zu sein.

Seit dem 03.05.2016 war die Klägerin wegen verschiedener Erkrankungen, u.a. einem Karpaltunnelsyndrom, Neurasthenie und Wirbelsäulenbeschwerden, arbeitsunfähig erkrankt. Seit September 2018 ist sie wieder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkäuferin tätig.

Mit Schreiben vom 07.11.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, berufsunfähig zu sein. Sie gab an, ab Dezember 2015 erstmals Wirbelsäulenbeschwerden gehabt zu haben, die regelmäßig im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) aufträten. Laut Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. S vom 22.08.2016 hatten sich bei einer Kernspintomographie-Untersuchung der HWS vom 18.08.2016 zwischen den HWK 4 und 7 leichte Bandscheibenschädigungen mit breitbasigen Bandscheibenprotrusionen gefunden, die für mittel- bis höhergradige Stenosen verantwortlich gemacht werden könnten.

Die Beklagte nahm Ermittlungen zu den Belastungen der Klägerin auf. Am 09.08.2016 wurde mit dem Geschäftsleiter des E A J und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung zur Lastenhandhabung beim Verräumen von Getränkekisten durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass bei der Anlieferung von Getränkekisten übereinanderstehende Kisten mittels eines an der untersten Kiste befestigten Hakens von der Palette gekippt und danach auf der Kante über den Fliesenboden gezogen wurden. Anschließend wurde die Ware auf dem Boden mittels des Hakens ca. 15 Meter zum Verkaufsort gezogen. In der Gefährdungsbeurteilung wurde die Auffassung vertreten, dass diese Tätigkeit für die Mitarbeiterinnen, die die Arbeit im Wesentlichen ausführten, auf Dauer nicht durchführbar sei und insoweit dringender Handlungsbedarf bestehe. Der Arbeitgeber legte Fuhrenbegleitscheine über Lieferungen von September 2015 bis März 2016 vor.

Am 30.01.2017 setzte sich ein Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten mit der Klägerin in Verbindung und ermittelte anhand ihrer Angaben deren Wirbelsäulenbelastung. In einem Bericht vom 20.02.2017 heißt es, die Klägerin sei als Verkäuferin im Lebensmittel-Einzelhandel beschäftigt gewesen, sie habe 6,25 Stunden täglich an sechs Tagen pro Woche gearbeitet. Sie sei mit Kassierertätigkeiten und der Betreuung der Lotto-Annahmestelle betraut gewesen; zu ihren Aufgaben habe auch das Verräumen von Getränkekisten gehört. Bis Juni 2015 habe sie überwiegend (zu 60 %) im Kassenbereich gearbeitet, danach hauptsächlich (zu 85 %) in der Getränkeverräumung. Letztere sei zusammen mit einer Kollegin erfolgt. Es seien durchschnittlich zweimal pro Woche Getränke angeliefert worden. Eine Lieferung habe aus 20 Paletten mit Getränken (zu zwei Dritteln Wasser- und Limokästen, zu einem Drittel Bierkästen) bestanden; weiterhin sei der Markt monatlich mit 30 Getränkepaletten von Coca-Cola beliefert worden. Eine Getränkepalette umfasse 48 Wasser- oder Cola-Kisten bzw. 36 Bierkästen. Die Getränkekästen seien per Hand von den Paletten auf den Boden abgestapelt worden, um sie anschließend mittels Ziehhakens zum Verkaufsraum zu ziehen. Anschließend sei die Aufstapelung der Kisten vom Boden zum Verkaufsort erfolgt. Entsprechend sei jeder Kasten zweimal getragen worden. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung seien nicht vorgekommen.

In der Verwaltungsakte findet sich ein Schreiben der Klägerin vom 24.02.2017, in dem auf Fragebögen der Beklagten und die Erhebungen hingew...

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