Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Aachen vom 16.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

 

Tatbestand

In diesem Verfahren ist streitig, ob der Kläger (Kl.) berechtigt ist, auch Leistungen der Krankengymnastik nach Bobath, Vojta und PNF zur Behandlung von nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen abzurechnen.

Der im Jahr 1951 in den Niederlanden geborene Kl. legte im Jahre 1979 das Examen der höheren Berufsausbildung zum Physiotherapeuten an der Akademie für

Paramedische Berufe Leffelaar zu B ("Hogeschool van B")

 ab. Mit Bescheid vom 15.09.1982 erteilte das Gesundheitsamt der Stadt B1 dem Kl. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: "Krankengymnast". Der seit 1985 in B1 als Krankengymnast selbständig tätige Kl. wurde zuletzt mit Bescheid vom 14.06.1991 in der Praxis P-Straße zugelassen.

Der Kl. ist Mitglied im Berufsverband "Landesverband Nordrhein-Westfälischer Krankengymnasten e.V." und erklärte unter dem 21.05.1991, den (u.a.) zwischen seinem Berufsverband und (u.a.) dem Landesverband der Beklagten (Bekl.) abgeschlossenen "Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln i.S. des § 127 SGB V" vom 21.02.1986 (im folgenden Rahmenvertrag I) sowie auch alle zu seiner Durchführung getroffenen sonstigen Vereinbarungen als von ihm abgeschlossen anzuerkennen und sich zu verpflichten, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen sowie an den gebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 06.09.2001 legte der Kl. der Bekl. unterschiedliche Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen vor, um krankengymnastische Behandlungen auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, erworben nach Abschluss der Hirnreife, abrechnen zu können; ausweislich der "Vergütungsvereinbarung zum Vertrag über die Erbringung und Vergütung physikalisch-therapeutischer Leistungen für die Versicherten der Mitgliedskassen der Landesverbände durch Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten in Nordrhein" vom 25.06.1991 (im folgenden Rahmenvertrag II) handelt es sich um die Positionsnummern 20710, 20711 und 20712: Krankengymnastik nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Faszilitation - vormals Kabath) zur Behandlung von nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung. Der Kl. legte ferner Bestätigungen der Hogeschool van Amsterdam vor, wonach "die Ausbildung in der Fachrichtung Bobath-Therapie und Kabath-Therapie = PNF (300 Stunden) erfolgreich absolviert wurde" und "zu dieser Zeit das Fach Kabath-Therapie ein Bestandteil der Gesamtausbildung" zum Physiotherapeuten war.

Der IKK-Bundesverband teilte dem Kl. mit, dass Eingangsvoraussetzung für Teilnehmer an einer Weiterbildung in PNF eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut bzw. Krankengymnast sowie ein Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung sei. Die "Gemeinsamen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" vom 19.04.2001 (Gemeinsame Empfehlung) weisen bereits im Kapitel VII "Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der Physikalischen Therapie", Punkt 7 (S. 70) darauf hin, dass die Krankengymnastik nach PNF schon in der Ausbildung vermittelt werde und Anwendung in vielen Bereichen der Physiotherapie finde. Besonderer Stellenwert komme ihr bei der Behandlung von nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen zu. Zur Behandlung bedürfe es gegenwärtig einer speziellen Weiterbildung, die gewährleiste, dass das PNF-Konzept vom Physiotherapeuten indikationsorientiert eingesetzt und angewendet werde.

Mit Bescheid vom 12.11.2002 lehnte die Bekl. die hierin gesehene Zulassungserweiterung ab und führte zur Begründung aus, dass die Weiterbildungsnachweise nicht ausreichen würden, um die Zulassungserweiterung vornehmen zu können. Die Krankengymnastik nach Bobath, Vojta oder PNF zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, erworben nach Abschluss der Hirnreife, sei ein Heilmittel i.S. der Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (seit dem 01.01.2004: Gemeinsamer Bundesausschuss), zu dessen Ausführung und Abrechnung auch Physiotherapeuten nur berechtigt seien, wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung und mindestens einem Jahr Berufserfahrung an einschlägigen Weiterbildungen teilgenommen haben. Kenntnisse, welche während der Ausbildung zum Krankengymnasten selbst erworben worden seien, genügten nicht.

Der hiergegen erhobene Widerspruch des Kl. hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2003).

Der Kl. hat am 23.06.2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, das sich mit Beschluss vom 12.08.2004 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Aachen verwiesen hat. Er f...

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