Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Umbau der Dusche und Einbau eines Treppenlifters. Begrenzung des Zuschusses bei mehreren im selben Haushalt wohnenden Pflegebedürftigen

 

Orientierungssatz

1. Der behindertengerechte Umbau der Dusche und der Einbau eines Treppenlifters gehören zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen iS des § 40 Abs 4 SGB 11. Die Pflegekasse kann dem Pflegebedürftigen subsidiär hierfür einen Zuschuss gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

2. Kommt eine Maßnahme mehreren in derselben Wohnung wohnenden Pflegebedürftigen zugute, so ist der Zuschuss insgesamt auf den Höchstbetrag beschränkt. Bei der höhenmäßigen Begrenzung des Anspruchs wird nicht auf die Person des Anspruchsberechtigten, sondern ausschließlich auf den Begriff der Maßnahme abgestellt. Wurde der Höchstbetrag bereits bewilligt, steht dem weiteren Pflegebedürftigen kein Zuschuss mehr zu.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum Umbau eines Badezimmers und Einbau eines Treppenlifters als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat (§ 40 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)).

Der am 00.00.1913 geborene Kläger leidet an Polyarthrose der Hüfte, der Schultergelenke und des linken Sprunggelenks sowie an Herzinsuffizienz, Belastungsdyspnoe und Nykterie. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "B" und "RF" festgestellt. Von der Beklagten bezieht er Pflegegeld nach der Pflegestufe I.

Bei der Ehefrau des Klägers wurden mit Bescheid vom 09.07.1999 ebenfalls ein GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG", "H", "B" und "RF" festgestellt. Sie bezieht gleichfalls Pflegegeld nach der Pflegestufe I, jedoch nicht von der Beklagten, sondern von ihrer Pflegekasse, der Barmer Ersatzkasse (BEK).

Der Kläger und seine Ehefrau wohnen in einem der Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus. Im Erdgeschoss befinden sich das Wohnzimmer, die Küche, eine Diele sowie ein Bad mit Toilette und Dusche. Im Obergeschoss liegen das Schlafzimmer des Ehepaares, ein Kinderzimmer sowie ein Bad mit Wanne.

In einem auf Veranlassung der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI aus Dezember 2000 wurde nicht nur ein Pflegebedarf festgestellt, der die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt. Vielmehr heißt es unter Ziffer 7.3 des Formulargutachtens auch: "Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld). Die Dusche hat einen Einstieg von 45 cm. Der Versicherte kann nicht mehr einsteigen. Er benötigt eine ebenerdige Dusche, eine erhöhte Toilette sowie einen unterfahrbaren Waschtisch und einen Closomat, da er selbst keine selbstständige Intimhygiene durchführen kann". Weiter heißt es unter Ziffer 8 des Gutachtens: "Zusätzliche Empfehlungen/Erläuterungen für die Pflegekasse: Ebenso wird ein Treppenlifter benötigt". Entsprechende Maßnahmen wurden von der Beklagten allerdings nicht ergriffen und vom Kläger zunächst nicht beantragt.

Im Rahmen eines Änderungsantragsverfahrens betreffend die Höhe der dem Kläger gewährten Pflegeleistungen wurde dieser am 29.09.2005 erneut vom MDK begutachtet. In seiner Stellungnahme zum Gutachten beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2005, einen Treppenlifter sowie einen behindertengerechten Umbau des Badezimmers inklusive erhöhter Toilette, ebenerdiger Dusche sowie ein Bidet mit Stützen zur Reinigung des Unterkörpers bei Notdurft zu bewilligen. Er leide aufgrund einer vom Versorgungsamt mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. anerkannten Kriegsverletzung mit einer unter Dauerschmerzen sowie einer Kraftminderung der Schultern und der Arme.

Mit Schreiben vom 31.10.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie grundsätzlich Zuschüsse zu Maßnahmen der Verbesserung des Wohnumfeldes leisten könne, wenn dadurch im Einzelfall die Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht werde. Die Zuschüsse dürften 2.557,00 EUR nicht überschreiten. Zur weiteren Bearbeitung benötige man Kostenvoranschläge bezüglich der geplanten Maßnahmen und Einkommensnachweise.

Der Kläger reichte daraufhin Kostenvoranschläge der Fa. K. vom 02.08.2005 für einen Umbau des Bades im Erdgeschoss, endend auf einen Betrag i.H.v. 6.792,96 EUR sowie Angebote der Fa. Mobi-GmbH bezüglich eines Treppenlifters für den Weg vom Erdgeschoss ins Obergeschoss über 28.420,0...

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