Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.01.2023; Aktenzeichen B 12 R 12/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.01.2015 fortbesteht.

Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und Volljurist.

Bereits am 19.07.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt/Steuerassistent bei der R Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft (C). Die Tätigkeit nahm der Kläger dann zum 01.08.2001 auf.

Die Beklagte erteilte antragsgemäß mit Datum vom 04.09.2001 einen Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Beginn der Befreiung wurde auf den 01.08.2001 festgesetzt. Unter Hinweise - im Bescheid auf Seite 2 - war unter anderem ausdrücklich aufgeführt:

"Die Befreiung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen.

...

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

..."

Mit weiterem Befreiungsbescheid vom 03.12.2001 befreite die Beklagte den Kläger dann antragsgemäß ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine zeitlich befristete Beschäftigung vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2001 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeitbeschäftigung beim Institut für Mittelstandsforschung P GmbH. In einer Anlage zu dem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt handle, die Befreiung aber aufgrund der im Voraus zeitlichen Befristung möglich sei.

Der Kläger nahm bereits am 15.05.2002 eine Beschäftigung als Syndikusanwalt bei dem Beigeladenen - G Steuerberater PartG mbH - auf.

Am 18.02.2015 stellte der Kläger dann unter anderem einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens seiner mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch über den 31.12.2014 hinaus. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die nichtselbständig ausgeübte berufsspezifische Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Beigeladenen ab dem 01.01.2015 und einen Antrag auf Erstattung der Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen aus den Einkünften aus der nichtselbständigen berufsspezifischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2015, solange nicht bestandskräftig über die vorgenannten Anträge entschieden sei.

Mit Bescheid vom 24.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei dem Beigeladenen im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe zunächst kein originärer Anspruch auf Befreiung. Auch wirke der Bescheid vom 04.09.2001 nicht auf die neue Beschäftigung. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Ein Bestandsschutz für eine weitere Beschäftigung nach Beendigung der befreiten Beschäftigung könne aus dem Befreiungsbescheid nicht hergeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20.04.2015 Widerspruch. An keiner Stelle im Befreiungsbescheid vom 04.09.2001 sei erwähnt worden, dass eine Beschränkung der Befreiung auf den aktuellen Arbeitgeber bestehe.

Am 15.03.2016 stellte der Kläger infolge der seit dem 01.01.2016 durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte geltenden neuen Bestimmungen folgende Anträge:

Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Syndikusrechtsanwälte,

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte.

Mit Bescheid vom 16.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger zunächst für die hier in Rede stehende Tätigkeit bei dem Beigeladenen von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 07.07.2016 nach § 231 Abs. 4 b SGB VI. Mit weiterem Bescheid vom 30.11.2016 erklärte nie dann auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die vom Kläger ausgeübte Bes...

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