Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Essenseinnahme. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Aufenthalt im Pausenraum. besonderer betrieblicher Umstand. Anordnung des Arbeitgebers

 

Orientierungssatz

Eine Arbeitnehmerin, die in einem grundsätzlich unversicherten Pausen- bzw Kantinenraum beim Spülen ausrutscht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Arbeitgeber eine Anweisung gegeben hat, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern im Pausenraum abzuhalten (Anschluss an BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 2).

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 verpflichtet, das Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Anerkennung des Ereignisses vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall.

Die 1955 geborene Klägerin war bei der Firma F GmbH in X beschäftigt. Am Unfalltag rutschte sie während der Pause in einem Pausenraum auf verschmutztem Boden aus, fiel zu Boden und zog sich Prellungen der rechten Hüfte, der Lendenwirbelsäule, beider Handgelenke, beider Kniegelenke und des rechten Ellenbogens zu (Diagnosen im Durchgangsarztbericht vom 04.08.2003). Frische knöchernde Verletzungen wurden nicht festgestellt. Im Durchgangsarztbericht wurde als Unfallzeitpunkt 10.25 Uhr angegeben. In einem Telefonvermerk der Beklagten vom 14.08.2003 heißt es, nach telefonischer Rücksprache mit der Firma sei die Klägerin in der Kantine gewesen, um ein Eis zu essen. Demgegenüber brachte die Klägerin vor, sie sei in der Kantine auf dem Weg zur Arbeit gewesen und auf einer Öl- und Wasserlache ausgerutscht. Ferner gab die Kläger an, sie sei nicht in der Kantine gewesen, um Eis zu kaufen. Sie habe vielmehr von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr Pause gehabt und sei in der Kantine gewesen, um ihr Frühstück einzunehmen. Auf dem direkten Rückweg zum Arbeitsplatz habe sie noch die Kaffeekanne ausspülen wollen, sei jedoch vorher schon gestürzt. Sie habe ihr Essen nicht an der Maschine, das heißt am Arbeitsplatz, einnehmen dürfen, sondern habe auf ausdrücklichen Befehl des Meisters die Kantine aufzusuchen müssen. Die Essenseinnahme am Arbeitsplatz selbst sei streng verboten gewesen.

Durch Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte es ab, dass Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Aufenthalt zur Essenseinnahme in der Kantine handele es sich um eine unversicherte private Tätigkeit. Ein innerer Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden. Auch der verschmutzte Kantinenboden habe keine Ausnahme im Sinne einer besonderen betriebsspezifischen Gefahrenquelle dargestellt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf die Verpflichtung, in der Pause die Kantine aufzusuchen. Am 12.11.2003 stellte sich die Klägerin in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im I Klinikum in X vor. Dort wurde ein Engesyndrom der rechten Schulter bei Verschleiß festgestellt. Der Durchgangsarztbericht enthält die Angabe, es bestehe kein Unfallzusammenhang mit dem Ereignis vom 31.07.2003. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma F unter dem 28.11.2003 mit, es habe die Anweisung bestanden, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Kantine abzuhalten. Dies sei auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und deshalb geschehen, weil die Mitarbeiter in zwei Gruppen zum Mittagessen gehen, sowie ferner wegen der Hygiene. Die Kantine werde montags, mittwochs und freitags vom Reinigungspersonal gesäubert. Die Klägerin habe nur eine Pause, das sei die Mittagspause. Laut ergänzender Telefonauskunft mache die erste Arbeitsgruppe von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr und die zweite Arbeitsgruppe von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr Pause. Die Arbeitszeit beginne und 6.00 Uhr und ende um 14.15 Uhr. Durch Bescheid vom 19.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.

Hiergegen richtet sich die am 21.03.2004 erhobene Klage. Zur deren Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiter vertieft und angegeben, sie sei auf einer aus Öl, Wasser und Weintrauben bestehenden Lache zu Fall gekommen, weil der Fußboden in der Kantine nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei. Die Putzfrau sei damals gerade in Urlaub gewesen. Den Sturz begünstigende gesundheitliche Probleme habe sie nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, wenngleich grundsätzlich die Nahrungsaufnahme nicht zur versicherten Tätigkeit gehöre, sei vorliegend gleichwohl der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben...

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