Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Antragstellung und Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland erst nach dem 1. August des Jahres. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Bei der Regelung des § 28 Abs 3 SGB 2 zur Gewährung eines Pauschbetrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum Beginn des Schuljahres- bzw Schulhalbjahres handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Haben hilfebedürftige Kinder zusammen mit ihren Eltern erst nach dem 1. August des betreffenden Jahres mit ihrer Einreise einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw Wohnsitz im Inland begründet, Leistungen nach SGB 2 beantragt und unterlagen sie zu Beginn des Schuljahres am 1. August noch nicht der Schulpflicht, so besteht gem § 28 Abs 3 SGB 2 kein Anspruch auf den Pauschbetrag in Höhe von 70 Euro. Die Vorschrift kann insofern weder erweiternd ausgelegt noch analog angewendet werden und genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von jeweils 70,00 EUR für das erste Schulhalbjahr 2011/12 an die Kläger.

Bis Ende August 2011 hielten sich die beiden am 00.00.2005 geborenen Kläger mit ihren verheirateten Eltern im Ausland auf. Am 22.08.2011 mieteten die Eltern der Kläger zum 01.09.2011 ein Haus in F an. Die Warmmiete betrug 720,00 EUR. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Seit September 2011 bezogen die Eltern für die Kläger Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 EUR mtl. P T (T), der Vater der Kläger, erzielte monatliche Pachteinnahmen von 70,83 EUR aus einem Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Die Beiträge zur Kraftfahrhaftpflichtversicherung beliefen sich auf 138,00 EUR vierteljährlich.

Am 05.09.2011 beantragte T die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 13.09.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägern und ihren Eltern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2011 in Höhe von 1.388,17 EUR und für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von 1.358,17 EUR mtl. T beantragte die Gewährung einer Schulpauschale für seine beiden Kinder. Durch Bescheid vom 20.09.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.

Gegen die Bescheide vom 13.09.2011 und 20.09.2011 legte T Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Ablehnung der Gewährung eines Schulbedarfes an die beiden Kläger und begehrte die Übernahme von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II als unbegründet zurück.

Durch Bescheid vom 24.11.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für September 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.491,17 EUR sowie für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von insgesamt 1.461,17 EUR mtl. Bei der Ermittlung der Bedarfe der Kläger rechnete der Beklagte das Kindergeld von jeweils 184,00 EUR an. Er ging unter Zugrundelegung einer Warmmiete von 720,00 EUR und unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 7 SGB II von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1532,00 EUR aus und rechnete ein Einkommen des T aus Verpachtung in Höhe von 40,83 EUR (70,83 EUR - 30,00 EUR Versicherungspauschale) im September 2011 und für die Zeit ab dem 01.10.2011 in Höhe von 70,83 EUR an. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit diese notwendig seien und nachgewiesen würden. Er führte im Bescheid aus, dass dem Widerspruch der Kläger in vollem Umfang entsprochen worden sei.

Am 24.11.2011 beantragte T Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 SGB II für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Kläger. Durch Bescheid vom 25.11.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012.

Am 30.11.2011 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihnen einen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

Sie haben vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II vorlägen. Zum Schuljahreswechsel seien sie zusammen mit ihren Eltern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezogen und hätten seitdem ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zu Beginn des Schuljahres seien sie eingeschult worden. Bei der Einschulung hätten sie eine Schulausstattung anschaffen müssen. Aufgrund des Umzuges von den Niederlanden nach Deutschland habe ein An...

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