Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Umlagezahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als beitragspflichtiges Entgelt

 

Orientierungssatz

1. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB 4 erfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen.

2. Für die Einstufung einer vom Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil an die VBL geleisteten Umlage als Arbeitsentgelt ist maßgeblich, dass dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Das Entgelt liegt dabei in den Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert. Maßgeblich für die Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ist der Zeitpunkt der Beitragszahlung.

3. Die Zurechnung der an die VBL vom Arbeitgeber des Versicherten gezahlten Zukunftssicherungsleistungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist verfassungsgemäß.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und dabei insbesondere, ob und gegebenenfalls inwieweit die Umlagezahlungen der Beigeladenen zu 2) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen sind oder ob dem Kläger insoweit ein Beitragserstattungsanspruch zusteht.

Der 1974 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1.4.2004 bis 31.3.2011 bei der Beklagten krankenversichert war, stand von August 1990 bis Juni 2011 in einem Angestelltenverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin (im folgenden nur: Beigeladene zu 2)). Die Beigeladene zu 2) war Mitglied der VBL und gewährte ihren Beschäftigten auf tarifvertraglicher Grundlage eine Zusatzversorgung bei der VBL. In den Arbeitsverträgen wird hinsichtlich der Zusatzversorgung auf den Tarifvertrag Bezug genommen. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem um, indem das bisherige endgehaltbezogene System der Gesamtversorgung formell zum 31.12.2001 geschlossen und ab 1.1.2002 durch ein Betriebsrentensystem ersetzt wurde. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes zuvor vereinbart. Die neue Zusatzversorgung basiert auf einem versicherungsmathematischen Punktemodell, bei dem die Leistungen ab 1.1.2002 so bemessen werden, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (2,59 % Arbeitgeberanteil, 1,41 % Arbeitnehmeranteil) in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden sei.

Die Beigeladene zu 2) entrichtete als Arbeitgeberin regelmäßig Umlagen in Höhe von insgesamt 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, welches grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht, an die VBL, wobei die Umlagen zu 6,45 % die Beigeladene zu 2) und zu 1,41 % der Kläger aufgebracht hat. Die Beigeladene zu 2) berücksichtigte jedenfalls teilweise auch die von ihr gezahlte Umlage - entsprechend den Regelungen der bis zum 31.12.2006 geltenden Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung - ArEV) bzw. der ab 1.1.2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)) - als sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Im Januar 2007 belief sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Klägers auf 2.628,29 EUR, die vom Kläger zu zahlende Umlage auf 37,06 EUR und die von der Beigeladenen zu 2) als Arbeitgeberanteil geleistete Umlage betrug 169,53 EUR. Dieser Betrag wurde von der Beigeladenen zu 2) bis zum Höchstbetrag von 92,03 EUR pauschal zu ihren Lasten versteuert. Der übersteigende Betrag von 77,50 EUR war vom Kläger individuell zu versteuern und wurde ebenso wie der sich nach § 1 Absatz 1 S. 3 SvEV ergebende Hinzurechnungsbetrag von 22,37 EUR als beitragspflichtig angesehen, so dass in der Gehaltsbescheinigung insoweit insgesamt 99,87 EUR als weiteres beitragspflichtiges Entgelt ausgewiesen wurden.

Im Februar 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass der pauschal versteuerte Anteil von 92,03 EUR auch nicht teilweise - nämlich i.H.v. 22,37 EUR - der Sozialversicherungspflicht unterliege; die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobenen Beiträge seien im Rahmen der Verjährungsfristen zu erstatten.

Mit Bescheid vom 27.11.2007 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung und die Beitragserstattung ab. Die Beigeladene zu 2) habe das sozialversicherungspflichtige Entgelt zutreffend unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften ermittelt, so dass keine Beitragsüberzahlung vorliege. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2008 als unbegründet zurück.

Am 30.6.200...

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