Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger. Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig eine geringfügige Entgeltgrenze übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

2. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB 6 setzt voraus, dass der Betreffende u. a. nachweist, einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität erbracht werden.

3. Voraussetzung der Befreiungsmöglichkeit ist, dass der Vertrag spätestens am Stichtag 10. 12. 1998 abgeschlossen wurde.

4. Eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a bzw. Nr. 3b SGB 6 erfordert u. a. den Nachweis eines Vermögens, dessen wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB 6 zurückbleibt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.07.2019; Aktenzeichen B 5 RE 2/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger.

Der Kläger hat am 3.9.1997 ein Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen angemeldet und ist seit dem 22.9.1997 als selbstständiger Handelsvertreter für die E AG (E AG) tätig, zunächst als Vermögensberater-Assistent. Grundlage der Tätigkeit ist der mit der E AG abgeschlossene Vermögensberater-Vertrag vom 22.9.1997. Unter anderem heißt es in den Leistungs- und Betreuungsbedingungen, welche zu dem Vertrag gehören, unter Ziffer II.1: "Eine Tätigkeit des Vermögensberaters für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft oder ihrer Partnergesellschaften ist unzulässig. Für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedarf der Vermögensberater der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Geschäftsleitung der Gesellschaft". Ab dem 16.10.2000 war der Kläger als "Agenturleiter" tätig.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigte der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit seit dem 1.1.2009 nicht. Später - ab dem 1.9.2007 - war nach seinen Angaben seine Ehefrau bei ihm beschäftigt gewesen; die Beklagte hatte aufgrund dessen für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 19.9.2010 in dem Eilverfahren SG Düsseldorf S 27 R 1451/12 ER eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angenommen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Kläger mit Datum vom 27.12.2002 zur Prüfung des Versicherungsverlaufs einen "Fragebogen zu Rechtsänderungen seit dem 1.1.1992" und bat um Übersendung weiterer Unterlagen. Diesen reichte der Kläger am 24.3.2003 zurück. Beigefügt war auch ein ausgefüllter "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige" sowie ein Schreiben des Klägers vom 10.6.1999, bei der BfA eingegangen am 16.6.1999. Der Kläger hatte dort angegeben, als freier Handelsvertreter für 16 Produktpartner tätig zu sein, und die Ansicht vertreten, nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zu gelten. Er hatte eine Liste, überschrieben mit "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", beigefügt, in welcher Banken, Bausparkassen, Investment- und Versicherungsgesellschaften genannt waren. Höchst hilfsweise hatte er die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und um Mitteilung gebeten, welche Unterlagen zur Antragsbearbeitung noch benötigt würden. In dem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige hatte der Kläger angegeben, er vertreibe Versicherungen, Bausparverträge und Ähnliches diverser Anbieter unter der Einschaltung der E AG.

Am 9.5.2003 wandte sich die BfA an den Kläger und teilte diesem mit, dass die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Existenzgründer nach § 6 Abs. 1a SGB VI für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung bestünde. Ferner wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI - damalige Fassung - hingewiesen. Entsprechende Antragsvordrucke waren beigefügt. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Für den Fall, dass Sie die Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllen, tritt ab 4.9.2000 die Versicherungspflicht in Kraft."

Mit Bescheid vom 18.7.2003 stellte die BfA Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Ren...

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