Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühr bei Streitigkeit um die Versicherteneigenschaft

 

Orientierungssatz

Ist die Versicherteneigenschaft iS des § 183 S 1 SGG streitig, bemißt sich die Anwaltsgebühr nach § 116 Abs 2 S 1 BRAGebO.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen B 10 LW 5/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.02.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Widerspruchsverfahren.

Mit Schreiben vom 21.07.2003 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie werde im gemeinsamen Kataster der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Nordrhein Westfalen seit dem 01.01.1999 mit 4,20 ha landwirtschaftlicher Fläche geführt. Deshalb bestehe grundsätzlich Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Eine Veranlagung habe jedoch bisher nicht festgestellt werden können. Die Klägerin werde deshalb um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens gebeten. Sofern sie bereits zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse veranlagt bzw. von der Versicherungspflicht befreit worden sei, möge sie das Aktenzeichen mitteilen. Sollte die Klägerin nicht binnen vier Wochen Nachricht geben, werde davon ausgegangen, dass der genannte Flächenbestand zutreffe. Es werde dann die entsprechende Veranlagung durchgeführt.

Die Klägerin meldete sich in der Folgezeit trotz einer Erinnerung vom 21.08.2003 nicht bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15.09.2003 stellte die Beklagte für die am 24.03.1965 geborene Klägerin Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ab dem 01.01.1999 gem. § 84 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Gesetzes über eine Alterssicherung der Landwirte (ALG) fest. Die Beklagte bezifferte die seit 1999 ausstehenden Beträge auf 10.273,47 EUR.

Grundlage dieser Entscheidung waren Angaben gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) aus dem Jahre 1998. Die Klägerin hatte in einem Betriebsfragebogen am 05.08.1998 u.a. angegeben, 4,20 ha Landwirtschaft (Acker, Wiese und Weide) sowie 1,05 ha Hof- und Gebäudeflächen zu bewirtschaften, und darum gebeten, bei der landwirtschaftlichen BG (anstelle der BG für Fahrzeughaltungen) versichert zu werden. Nachdem sich das BG-Verfahren bis Anfang 2003 hingezogen hatte, ist die Klägerin von der BG für Fahrzeughaltungen rückwirkend zum 01.01.1999 in die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BG verwiesen worden. Diese hat sie mit Bescheid vom 09.01.2003 auf der Grundlage der Flächenangaben von 1998 veranlagt, ohne dass die aktuell bewirtschafteten Flächen nochmals erfragt worden waren.

Die Klägerin legte, zunächst unvertreten, Widerspruch ein mit der Begründung, sie sei bereits in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht befreit worden. Unterlagen lägen ihr nicht mehr vor; diese seien vermutlich durch ihren geschiedenen Ehemann mitgenommen worden. Die Beklagte möge auch unter ihrem früheren Ehenamen (S) prüfen, ob sie noch über Belege verfüge. Später meldeten sich die Bevollmächtigten der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin bewirtschafte keinerlei landwirtschaftlichen Betrieb. Die zugrundegelegte Flächengröße werde bestritten. Von den 4,2 ha seien 6.438 m² abzuziehen, bei denen es sich um Gebäudeflächen und einen Hausgarten handele, ferner ein nicht landwirtschaftlich genutzter Laubwald von 799 m² sowie ein Teich (Weiher) von 354 m². Es verbleibe deshalb eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von nur 34.448 m², also unterhalb der Mindestfläche von 4 ha. Im Widerspruchsverfahren kam es auch zu einer telefonischen Erörterung zwischen der Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten. Nach weiteren Ermittlungen bei der Katasterabteilung der BG nahm die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2004 den Bescheid vom 15.09.2003 zurück, weil die Klägerin nach Angaben der Katasterabteilung seit dem 01.01.1999 landwirtschaftliche Flächen von 3,44 ha sowie forstwirtschaftliche Flächen von 0,08 ha bewirtschafte und damit die Mindestgröße nicht erreiche. Die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsbehelf für erledigt und überreichte folgende Kostenrechnung vom 07.04.2004:

Gegenstandswert: 11.257,00 EUR Geschäftsgebühr §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 8/10 420,80 EUR Besprechungsgebühr §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 8/10 420,80 EUR Post- und Telekommunikationsgebühr § 26 BRAGO 20,00 EUR Dokumentenpauschale § 27 Abs. 1 BRAGO (Ablichtungen 13 Stück) 6,50 EUR Zwischensumme netto 868,10 EUR 16 % Mehrwertsteuer § 25 Abs. 2 BRAGO 138,90 EUR Zwischensumme brutto 1.007,00 EUR Auslagen für Einschreiben/Rückschein 4,10 EUR Gesamtbetrag 1.011,10 EUR

Mit Schreiben vom 19.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seien für das Widerspruchsverfahren zwei Drittel der Rahmengebühr aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Zweidrittelgebühr) anzusetzen. Die dann angemesse...

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