Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. hinreichend enger Bezug. Pflichtbeitragszeiten vor Aufenthalt in Österreich. selbstständige Tätigkeit ohne Beitragsentrichtung nach Rückkehr. freiwillige Beitragszahlung

 

Orientierungssatz

Der für die rentenrechtliche Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Kindererziehungszeiten erforderliche hinreichend enge Bezug zum deutschen Inland ist nicht gegeben, wenn nicht sowohl vor als auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Nach der Rückkehr aus einem EU-Mitgliedstaat kann eine selbstständige Tätigkeit ohne Beitragsentrichtung, ebenso wie die Zahlung lediglich eines freiwilligen Beitrags nicht den geforderten engen Bezug der Zeit der Kindererziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung herstellen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.02.2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat gemeinsam mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Ehemann drei Kinder, die am 00.00.1970 (J.), 00.00.1975 (X.) und 00.00.1977 (A.) geboren sind. Die Klägerin ist ausgebildete Arzthelferin. Sie arbeitete bis zur Geburt der ersten Tochter im Jahr 1970 und auch danach bis zum 30.04.1972 als Verwaltungsangestellte bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Der beigeladene Ehemann ist gelernter Glasbläser, er arbeitete später als Techniker bei der Fa. B. in O., die elektronische Orgeln zum Selbstbauen herstellte. Von August 1975 bis November 1979 lebten die Klägerin und der Beigeladene mit ihren Kindern in Österreich. Die Klägerin war in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beigeladene war während dieser Zeit aufgrund seiner dort ausgeübten Beschäftigung sozialversichert und bezieht nunmehr eine Rente von der Pensionsversicherungsanstalt. Nach der Rückkehr aus Österreich arbeitete der Beigeladene zunächst wieder bei der Fa. B. bis zur Insolvenz des Unternehmens im Jahr 1992. Die Klägerin übte nach der Rückkehr in Deutschland keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus. Sie meldete zum 01.01.1989 ein Gewerbe an und verkaufte die von dem Beigeladenen im Nebenerwerb hergestellten Produkte. Im Herbst 1995 eröffneten sie ein Café, welches sie gemeinsam mit dem Beigeladenen zum 01.08.1995 anmeldete und welches wie die Glasbläserei als GbR betrieben wurde. Die Klägerin betrieb das Café bis Ende 2013, der Verkaufsladen wurde bis 2017 weitergeführt. Für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2005 eine Kontenklärung bei der Beklagten. Diese stellte daraufhin mit Bescheid vom 07.06.2005 Kindererziehungszeiten (KEZ) für die Tochter J. von August 1970 bis Juli 1971 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) von Juli 1970 bis Juli 1980 mit Ausnahme des Zeitraums August 1975 bis November 1979 fest. Für den Sohn X. wurden KEZ von Mai 1975 bis Juli 1975 und BÜZ von April 1975 bis April 1985 (mit Ausnahme 8/75 bis 11/79) und für die Tochter A. ausschließlich BÜZ von Dezember 1979 bis April 1987 festgestellt.

Die Klägerin entrichtete zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren noch für einen Monat (Januar 2011) freiwillige Beiträge.

Sie beantragte im November 2015 eine Altersrente bei der Beklagten und bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.01.2016 ab dem 01.02.2016 eine Altersrente. Die streitigen Zeiträume berücksichtigte sie bei der Berechnung der Altersrente nicht. Mit Bescheid vom 29.01.2016 erfolgte unter dem Hinweis, dass ausländische Zeiten hinzugetreten seien, ab dem 01.02.2016 eine Neuberechnung der Rente.

Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte im österreichischen Versicherungsverlauf bei der Klägerin Kindererziehungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 8/1975 bis 11/1979 an. Die Gewährung einer Rente lehnte sie mit Bescheid vom 30.03.2016 ab. Die notwendige Wartezeit von 180 Monaten sei nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2016 zurück. Nach Angaben der Klägerin ist ihr zuvor der Hinweis erteilt worden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Sodann beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2016 die Überprüfung des Bescheides vom 07.06.2005, da die Kindererziehungszeiten auch im Zeitraum 1975 bis 1979 anzuerkennen seien.

Die Beklagte stellte die Regelaltersrente der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2016 ab dem 01.02.2016 (Zahlbetrag: 128,78 EUR) neu fest und erkannte dabei...

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