Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB 6. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. kein Vorliegen einer durchgängigen bereits am 31.12.1998 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 231 Abs 5 SGB 6 ist nicht anwendbar auf eine nach dem 31.12.1998 erstmalig aufgenommene selbstständige Tätigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen B 5 RE 11/14 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der 1966 geborene Kläger stellte am 22.12.2008 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Er gab an, seit 11.10.2007 ein neues Gewerbe zu betreiben und seit 01.02.2008 nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Er befasse sich mit der redaktionellen Bearbeitung von Spielen und lektoriere Spielanleitungen für die "Q GmbH", mit der nur eine mündliche Vereinbarung existiere. Er arbeite drei Tage pro Woche am Betriebssitz der Firma in G, Hessen, und an zwei Tagen zu Hause. Er entscheide selbst, welche Projekte er annehme und unterhalte auf eigene Kosten eine Internetseite; er bemühe sich regelmäßig um weitere Auftraggeber und bilde sich auf eigene Kosten fort. Er habe auch mehrere Versicherungsverträge zur privaten Vorsorge abgeschlossen. In der Zeit vom 15.11.1995 bis 31.08.2006 habe er bereits ein Einzelhandelsgeschäft betrieben und während dieser Zeit ständig mehrere Angestellte beschäftigt. Er vertrat die Auffassung, dass Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI bestehe, er allerdings die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle, weil er vor dem 10.12.1998 selbstständig und nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei; es habe bereits eine Lebensversicherung bestanden, wobei später noch weitere hinzu gekommen seien. Noch vor Kurzem habe er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Hierzu reichte der Kläger unterschiedliche Versicherungsverträge über die private Vorsorge zu den Akten, die die Beklagte nach Mitteilung im Berufungsverfahren als ausreichend im Sinne des § 231 Abs.5 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - erachtet. Über die Gewerbean- und -abmeldung seines Betriebes für "Einzelhandel und Versand für Spiele und Bücher" zum 15.11.1995 bzw. 31.08.2006 mit Sitz in E, X-straße 00 hat der Kläger Bescheinigungen der Stadt E vom 15.11.1995 und 10.10.2006 vorgelegt. Im Anmeldeformular sind über die Anzahl der voraussichtlich im angemeldeten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keine Angaben enthalten; im Abmeldeformular ist "vollständige Aufgabe" vermerkt und die Frage nach der Zahl der bei der Geschäftsaufgabe tätigen Personen mit "keine" angekreuzt. Die ebenfalls vorgelegte Bescheinigung über die Neugründung einer Hauptniederlassung in E, I-Straße 00 vom 11.10.2007 wies als angemeldete Tätigkeit "erlaubnisfreie Dienstleistungen (Textüberarbeitung, Internetdienstleistungen) und Veranstaltungsservice aus.

Die Beklagte nahm nach Überprüfung dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI an, lehnte jedoch mit Bescheid vom 16.01.2009 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI ab. Die selbstständige Tätigkeit als Dienstleister, für die er Befreiung beantragt habe, sei erst zum 11.10.2007 aufgenommen worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Allerdings könne eine befristete Befreiung für Existenzgründer in Betracht kommen, die sich maximal auf eine Befreiung für einen Zeitraum vom 22.12.2008 (Antragstellung) bis 11.10.2010 erstrecke, wobei für die Zeit vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 Versicherungspflicht auf Grund der selbstständigen Tätigkeit bestehe.

Der Kläger erhob Widerspruch u.a. mit der Begründung, bereits am 31.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, in der er nicht versicherungspflichtig gewesen und später nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden sei. Deshalb erfülle er die Voraussetzung einer Befreiung nach § 231 Abs.5 SGB VI, zumal er entsprechende Vorsorge getroffen habe. Hilfsweise beantragte er die befristete Befreiung für Existenzgründer.

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übergangsregelung des § 231 Abs.5 SGB VI beziehe sich ausschließlich auf selbstständig Tätige, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen seien und nach diesem Zeitpunkt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig werden. Die hier zu beurteilende selbstständige Tätigkeit sei erst am 11.10.2007 aufgenommen worden. Die am 15.11.1995 aufgenommene und zum 31.08.2006 aufgegebene Tätigkeit stelle keine fortgesetzte selbstständige Tätigkeit dar, für die jetzt die Befreiung beantragt worden sei.

D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen