Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung eines Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt. Entscheidung über Beendigung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Begriff des Krankenhausarztes. Ausübung besonderer Behandlungs- und Untersuchungsmethoden

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Entscheidung des Zulassungsausschusses, nach der die Ermächtigung eines Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt mit Ablauf eines Stichtages beendet ist, handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10.

2. Der Begriff des Krankenhausarztes umfasst nach seinem Wortlaut sämtliche Ärzte eines Krankenhauses und erfasst über Chef- und Oberarzt hinaus auch den in dem Krankenhaus in irgendeiner Wiese tätigen Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung, mithin auch den in Nebentätigkeit oder als geringfügig Beschäftigter tätigen Arzt.

3. Krankenhausarzt iS des § 116 SGB 5 iVm § 31a Ärzte-ZV ist nur der Arzt, der zumindest überwiegend an dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses teilnimmt und dabei besondere Behandlungs- und Untersuchungsmethoden ausübt, für die eine Ermächtigung erteilt werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen B 6 KA 26/12 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.03.2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie. Bis zum 30.11.2007 leitete er als Chefarzt die Rheumaklinik B der G Kliniken gGmbH. Bereits am 19.11.2007 hatte er mit der G Kliniken gGmbH einen "Dienstvertrag mit geringfügiger Beschäftigung" geschlossen, nachdem er "mit Wirkung ab 01.12.2007 als geringfügig Beschäftigter für folgende Tätigkeiten" angestellt wurde:

"konsiliarische Untersuchungen von Patienten der G Kliniken gGmbH Weiter- und Fortbildung von Mitarbeitern der G Kliniken gGmbH Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Rheumatologie Beratung des Klinikträgers bei der Entwicklung medizinischer Konzepte".

Dem Arbeitgeber wurde vorbehalten, dem Kläger auch eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde mit vier Stunden (§ 2 des Vertrages), die monatliche Vergütung mit 400,00 EUR (§ 3 des Vertrages) festgelegt.

Der Kläger war zuvor wiederholt durch jeweils befristete Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte (Zulassungsausschuss) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden. Zuletzt wurde ihm eine Ermächtigung mit Beschluss vom 30.08.2006 (Bescheid vom 02.10.2006) für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2008 erteilt. Von der Ermächtigung umfasst waren u.a. die konsiliarische Beratung niedergelassener Vertragsärzte auf dem Gebiet der Rheumatologie sowie die Durchführung besonderer, im Einzelnen bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, beides begrenzt auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Innere Medizin, Orthopädie und Kinder- und Jugendmedizin. In dem Beschluss heißt es u.a. "Die Ermächtigung des Herrn Prof. Dr. H endet am 30.09.2008. Sie erlischt automatisch zuvor, wenn er seine Tätigkeit an der Rheumaklinik in B, C 00, beenden sollte."

Mit Schreiben vom 30.04.2008 beantragte der Kläger die Erneuerung seiner Ermächtigung; er sei seit dem 30.11.2007 pensioniert, aber weiterhin in der Rheumaklinik tätig.

Der Zulassungsausschuss stellte, nachdem der Kläger den mit der G Kliniken gGmbH geschlossenen Dienstvertrag übersandt hatte, mit Beschluss vom 13.08.2008 (Bescheid vom 08.09.2008) das Ende der Ermächtigung des Klägers zum 30.11.2007 fest.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seine ab dem 01.12.2007 ausgeübte Teilzeitbeschäftigung sei kein Ablehnungsgrund. Der Zulassungsausschuss habe auch nicht beachtet, dass das betroffene Versorgungsgebiet erheblich unterversorgt sei. Nach dem Memorandum "Rheumatologische Versorgung von akut und chronisch Rheumakranken in Deutschland" der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie vom Juni 2008 sei für 50.000 Einwohner ein Rheumatologe notwendig. Das Versorgungsgebiet umfasse 1.100.000 Einwohner; in ihm seien sieben niedergelassene Rheumatologen und ein ermächtigter Rheumatologe tätig. Bei den niedergelassenen Rheumatologen bestehe eine Wartezeit von bis zu sechs Monaten. Spontan hätten deshalb auch sieben Rheumatologen eine Verlängerung seiner Ermächtigung befürwortet. Sein ehemaliger Oberarzt habe die Nachfolge als Leiter der Abteilung Rheumatologie übernommen. Er habe aber keine Fachkunde für das Labor und habe auch keinen Ermächtigungsantrag gestellt.

Der B...

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