Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei verschwiegenem Zufluss von Einkommen

 

Orientierungssatz

1. Fließt einem Grundsicherungsberechtigten nach Bewilligung von Leistungen des SGB 2 Einkommen zu, welches die bewilligte Leistung mindert, so handelt er dem Grundsicherungsträger gegenüber zumindest grob fahrlässig, wenn er diesem den Einkommenszufluss verschweigt. Das Verschulden des Leistungsempfängers berechtigt den Leistungsträger nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB 2, 45 SGB 10, 330 Abs. 2 SGB 3 zur Rückforderung der insoweit zu Unrecht erbrachten Leistung.

2. Ein etwaiges Mitverschulden des Grundsicherungsträgers am Eintritt der Überzahlung ist unbeachtlich. Wenigstens grobe Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers berechtigt den Leistungsträger zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5.7.2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1) vom 1.11.2011 bis 5.2.2012 unter der Firma N Consulting GmbH und vom 6.2.2012 bis zum 30.11.2013 unter der Firma N1 GmbH in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Beigeladene zu 1) existierte im Zeitraum vom 1.11.2011 bis 5.2.2012 unter der Firma N Consulting GmbH mit Sitz in I (Amtsgericht [AG] I, HRB 000) mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Kläger. Mit Gesellschafterbeschluss vom 5.12.2011 beschloss der Kläger unter entsprechender Neufassung des Gesellschaftsvertrages deren Umfirmierung in N1 GmbH, die Sitzverlegung nach C und die Erhöhung des Stammkapitals um 225.000,00 Euro auf 250.000,00 Euro (notarielle Urkunde Nr. 000/2011 des Notars X mit dem Amtssitz in C), wobei diese Änderungen am 6.2.2012 in das Handelsregister eingetragen wurden (HRB 001, AG C). Alleiniger Gesellschafter blieb der Kläger (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 5.12.2011), ebenso alleiniger Geschäftsführer (HRB 001, AG C).

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) war die Entwicklung, Konzeptionierung, die Verpackung und der Vertrieb von Möbeln und Möbelteilen (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 5.12.2011).

Nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 5.12.2011 konnte sich jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) mit schriftlicher Vollmacht vertreten sowie von letzteren auch beraten und begleiten lassen. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 5.12.2011 wird Bezug genommen.

Am 5.12.2011 schlossen der Kläger und die I-Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag (notarielle Urkunde Nr. 000/2011 des Notars X mit Amtssitz in C), der - auszugsweise - wie folgt lautet:

"§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Erschienene zu 1. ist Alleingesellschafter der N Consulting GmbH mit Sitz in I, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter HRB 000. Der Sitz dieser Gesellschaft wird unter vollständiger Neufassung des Gesellschaftsvertrages und Änderung der Firma und des Gegenstandes nach T verlegt. Gleichzeitig wird das Stammkapital der Gesellschaft auf 250.000 EUR erhöht. Die vom Erschienenen zu 2. vertretene I Beteiligungs-GbR wird von der Kapitalerhöhung einen Geschäftsanteil von 167.640 EUR übernehmen. Der Erschienene zu 1. wird den auf ihn entfallenden Teil der Erhöhung teils durch Sacheinlage im Wert von 27.360 EUR, im übrigen in bar in Höhe von 30.000 EUR erbringen.

Der Erschienene zu 1. (im Folgenden auch "Treuhänder") wird im Rahmen der Kapitalerhöhung der zukünftigen N1 GmbH (im Folgenden auch "die Gesellschaft") einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 EUR (Nummer des Geschäftsanteils: 1), einen Geschäftsanteil in Höhe von 57.360 EUR (Nummer des Geschäftsanteils: 2) sowie einen Geschäftsanteil in Höhe von 167.640 EUR (Nummer des Geschäftsanteils: 3) übernehmen. Er wird diesen Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von 167.640 EUR (im Folgenden auch "Treugut" treuhänderisch für die I-Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden auch "Treugeber"), ... , halten.

2 ...

§ 2 Plichten des Treuhänders

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treugut nach den Weisungen des Treugebers zu verwalten und alle Weisungen des Treugebers zu befolgen.

2. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auch auf die Ausübung des Stimmrecht...

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