Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.09.2021; Aktenzeichen B 2 U 8/21 S)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.06.2021 im Verfahren L 15 U 151/21 B ER werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Senat hat in der vorliegenden Besetzung über die Rechtsbehelfe des Klägers zu entscheiden, wobei anstelle der im Urlaub befindlichen Richterin am Landessozialgericht G die nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufene Richterin am Sozialgericht N mitwirkt. Der Kläger hat zudem mit Schriftsatz vom 14.07.2021 klargestellt, dass er keinen Befangenheitsantrag gegen die am Beschluss vom 17.06.2021 mitwirkenden Richterinnen und Richter stellen möchte.

Die mit Schriftsätzen vom 23.06.2021 und 04.07.2021 eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Senats vom 17.06.2021 im Verfahren L 15 U 151/21 B ER sind unzulässig.

1. Die vom Antragsteller ausdrücklich erhobene, nach Maßgabe von § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch gemäß § 178a Abs. 3 Satz 1 SGG fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht, wie es § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG verlangt, dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Dabei sind diese Maßstäbe für anwaltlich nicht vertretene Beteiligte weniger streng zu handhaben (vgl. BSG, Beschl. v. 07.11.2017 - B 10 ÜG 21/17 C -, juris Rn. 10 m.w.N.). Auch bei diesen genügen indes nicht pauschale und allgemein gehaltene Behauptungen von Gehörsverletzungen (Flint, in: jurisPK-SGG, § 178a Rn. 68).

Art 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGK 14, 238, 241 f. unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats v. 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 71). Ebenso wenig brauchen Gerichte jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, z.B. BVerfGK 13, 303, 304 f.; BVerfGK 7, 485, 488), soweit dieses nicht nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3) und wobei als Regel davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 16).

Für eine zulässige Anhörungsrüge bedarf es daher nach § 178a Abs 2 S 5 SGG einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege (BSG, Beschl. v. 26.10.2012 - B 6 KA 3/12 C -, juris Rn. 4). Hierzu gehört auch die Darlegung, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts eine für den Rügeführer günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BSG, Beschl. v. 25.04.2017 - B 12 KR 2/17 C -, juris Rn. 4 m.w.N). Soweit dagegen die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen nur darauf abzielen, die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, verfehlt dies den Zweck der Anhörungsrüge und macht sie insgesamt unzulässig (BSG, Beschl. v. 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Anhörungsrüge kann deshalb nicht dazu dienen, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Beteiligten ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (Flint, in: jurisPK-SGG, § 178a Rn. 72). Auch die Behauptung des rügenden Beteiligten, das Gericht habe dem Vortrag nicht die richtige Bedeut...

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