Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die von der Klägerin im Haushalt ihres Vaters, des Beigeladenen zu 1), verrichteten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen.

Die 1950 geborene Klägerin lebt in N und ist mit 2. Wohnsitz in dem 140 km entfernten A bei U im Haushalt ihres Vaters gemeldet, der seit 1995 pflegebedürftig ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung (Stufe I) erhält. Die Klägerin hält sich ca 2 - 3 Tage jeweils mit Übernachtung im Haushalt ihres Vaters auf, um dort hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten.

Im Februar 2004 legte sie die Kopie eines mit ihrem Vater geschlossenen Arbeitsvertrages vor, nach dem sie seit 1. Februar 2004 als Haushaltshilfe bei ihm beschäftigt sei. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden betrage das monatliche Arbeitsentgelt 500,00 Euro. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin über die bereits im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gemachten Angaben hinaus u. a. mit, sie sei in den letzten drei Jahren nicht versicherungspflichtig tätig gewesen und habe keinerlei Beschäftigung ausgeübt. Sie habe ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit durch Unterstützung des Vaters und Nebenjobs bestritten. Eine fremde Arbeitskraft sei vor ihr im Haushalt des Vaters nicht tätig gewesen.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2004 fest, dass es sich bei der von Klägerin verrichteten Tätigkeit nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, vielmehr liege eine familienhafte Mitarbeit vor.

Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 07.07.2004 machte die Klägerin geltend, auf Grund des hohen Alters und der ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Vaters sei dieser auf die Tätigkeit einer Hilfskraft im Haushalt unabweisbar angewiesen. Sozialversicherungsrechtlich sei ohne Belang, dass er statt einer fremden Hilfe seine Tochter angestellt habe. Die monatliche Entlohnung von 500,00 Euro entspreche einem in A ortsüblichen Stundenlohn von ca. 10,00 Euro, der ihr gegen Quittung in bar ausgezahlt werde. Sie habe Anspruch auf Urlaub und müsse die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen höchstpersönlich erbringen, die erforderlichen Arbeitsmittel (Reinigungsmittel, Haushaltsmaschinen etc.) stelle der Arbeitgeber in gleicher Weise wie er die Kosten für Lebensmittel, Strom und Wasser trage. Ihre Tätigkeit werde nicht weisungsfrei ausgeübt, denn sie habe die Arbeiten im Haushalt ihres Vaters an jeweils von ihm festgelegten Tagen in der Woche zu verrichten. Wenn ihr Vater die Zeiten aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen ändere, habe sie dies zu beachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Hiergegen richtete sich die am 30.09.2004 erhobene Klage. Über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus trug die Klägerin vor, sie habe in den vergangenen Jahren immer ihren Lebensmittelpunkt in ihrem eigenen Haushalt in N gehabt, da sie sich dort im wöchentlichen Durchschnitt ca. an fünf Tagen aufgehalten habe. Ursprünglich habe der Aufenthalt im Haushalt ihres Vaters zwei Tage pro Woche betragen und sei dann im Laufe der Zeit bedingt durch die einhergehenden Verschlechterungen der gesundheitlichen Befindlichkeit ihres Vaters auf drei Tage angewachsen. Wegen der Entfernung zwischen N und A nächtige sie im Haushalt ihres Vaters, sie sei aber deswegen keine Familienangehörige, die als Kind im Haushalt ihres Vaters lebe. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bildeten den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, während gelegentliche Hilfestellungen beim Ankleiden völlig untergeordnete Bedeutung hätten. Neben den vereinbarten 500,00 Euro Arbeitslohn würden ihr die Fahrtkosten von ihrem Vater erstattet. Auf die entgeltliche Verwendung ihrer Arbeitskraft sei sie angewiesen, weil es sich um ihre hauptsächliche Einnahmequelle handele. Sie erfülle sämtliche Kriterien, die das Bundessozialgericht (BSG) zur Einstufung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufstelle.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei ihrem Vater ab 01.02.2004 festzustellen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.04.2006 die Kl...

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