Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines isolierten Anspruchs auf Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs ohne konkretes Mietangebot

 

Orientierungssatz

1. Die Erforderlichkeit eines beabsichtigten Umzugs i. S. von § 22 Abs. 4 S. 2 bzw. Abs. 6 S. 2 SGB 2 begründet allein keinen Anspruch auf Feststellung von dessen Notwendigkeit, solange kein konkretes Mietangebot vorliegt.

2. Nach beiden Vorschriften ist für die Zusicherung durch den Grundsicherungsträger erforderlich, dass ein konkretes Angebot für die neue Wohnung vorhanden ist. Aus der Zielrichtung der Zusicherung lässt sich kein Anspruch eines Leistungsberechtigten auf isolierte Feststellung der Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs ableiten.

3. Auch aus § 34 SGB 10 lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung allein bezogen auf die Frage der Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung ableiten. Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nur kumulativ zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines beabsichtigten Umzugs und zur Angemessenheit der künftigen Unterkunftskosten eingeholt werden (BSG Urteil vom 6. 4. 2011, B 4 AS 5/10).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger hat zwei Söhne, den am 00.00.1994 geborenen Sohn O und den am 00.00.2008 geborenen Sohn T. Nach einer Trennung von Frau X, seiner Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes T, zog der Kläger im Juni 2011 mit seinem Sohn O von X nach M.

Mit Schreiben vom 21.05.2012 beantragte der Kläger, die Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X zu bescheinigen. Er gab an, er beabsichtige, mit seinem Sohn O nach X umzuziehen, um sich mit Frau X die Betreuung des gemeinsamen Sohnes zur Hälfte zu teilen. T solle in seinem gewohnten Umfeld bleiben, zu Vereinen und Freunden weiterhin Kontakt halten können, auch wenn er die Hälfte des Monats bei ihm verbringe. Außerdem wolle er seine anderweitigen Pflichten als Vater (Elternabende, Ferienteilung etc.) wahrnehmen. Es sei notwendig, dass T ein eigenes Zimmer bekomme. Sein Sohn fordere einen Kontakt zu ihm ein. Der Kläger habe sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf eine hälftige Teilung der Ausübung des Sorgerechts geeinigt. Vor einem Jahr sei diese Entwicklung noch nicht absehbar gewesen. Von seinem derzeitigen Wohnort könne er die Pflichten nicht übernehmen.

Durch Bescheid vom 21.06.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die "erforderliche Notwendigkeit" des Umzugs nicht anerkennen könne.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Auffassung des Beklagten müsse er seinen Sohn jeweils in den Zeiträumen, in denen er bei ihm wohne, von M nach X in den Kindergarten bringen und wieder abholen. Da er keinen Führerschein besitze, sei er auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen. Eine einfache Fahrt dauere teilweise weit über eine Stunde, dies könne einem Kind nicht zugemutet werden. Ein Einzug seines Sohnes in seine jetzige Wohnung für die Zeit der Beaufsichtigung sei nicht angebracht. Zum einen fehle der notwendige Wohnraum, zum anderen habe sein Sohn sein gewohntes Umfeld, insbesondere seinen sozialen Kontakte in X. Deshalb sei unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verbürgten Rechts auf Erziehung und Pflege des Kindes die Notwendigkeit eines Umzugs nach X anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Notwendigkeit zur Zustimmung zu einem Umzug liege objektiv nicht vor.

Am 17.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Verhältnis von T zu ihm sei immer intensiver geworden. Sein Sohn fordere einen engeren Umgang mit ihm ein. Deshalb sei er mit der Kindesmutter überein gekommen, sich das Sorgerecht zu teilen. Die konkrete Ausgestaltung solle so vorgenommen werden, dass sein Sohn hälftig in seinem Haushalt und hälftig im Haushalt der Mutter lebe. So solle gewährleistet werden, dass T den Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, d. h. zu seinen Söhnen O und S, wie auch zu den Söhnen der Mutter, S1 und N, aufrechterhalten könne. Das soziale Umfeld von T befinde sich in X. Er besuche dort einen Kindergarten und Vereine und habe dort seine Freunde. Die Fahrzeiten von M nach X zu den üblichen Kindergartenzeiten betrügen zwischen 1 Stunde und 14 Minuten und 1 Stunden und 54 Minuten. Ein solcher Zeitaufwand könne einem Kind nicht zugemutet werden. Seinem Begehren stehe die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R - nicht entgegen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hätten die Leistungsbezieher eine Zusicherung künftiger angemessener - nicht konkretisierter - Unterkunftskosten begeh...

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