Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss dessen Verfügungssatz so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit verlangt bei einem Absenkungsbescheid nach § 31 SGB 2, dass aus ihm das Datum des aufzuhebenden Bescheides, die Leistungsart, der Bewilligungszeitraum, die Leistungshöhe insgesamt und der Leistungsanteil der betroffenen Personen hervorgeht.

2. Ein Sanktionsbescheid ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Sanktion zu bestimmen.

3. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. Die in der Rechtsform einer GdbR betriebene Anwaltssozietät ist nach der Rechtsprechung des BGH rechts- und parteifähig.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2009 (S 14 AS 217/07) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger wird für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät der Rechtsanwälte TC und QH aus X beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 09.01.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.

1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht.

2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).

Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage ist von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.

b) Das Urteil des SG Dortmund vom 09.01.2009 weicht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

aa) Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des erkennenden Senates vom 26.11.2007 (L 7 B 258/07 AS ER, Juris). In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:

"Der Senat lässt es vorliegend dahin stehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II vorlagen. Denn der Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) genügt nicht den allgemeinen Anforderungen an Verwaltungsakte. Nach § 33 Abs. 1 SGB X (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln läßt (Krasney, KassKomm., § 33 SGB X, Rn. 3). Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, muss zuallererst der Verfügungssatz eines (Rücknahme)Bescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist auszuweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird (Löcher, NDV 2002, 180 - 185, 205 - 211, S. 210). Dieses Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit findet auch auf Sachverhalte aus dem Bereich des SGB II, d.h. auf auch Absenkungen nach § 31 SGB II in Verbindung mit § 40 SGB II Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 13.09.2007 - L 20 B 142/07 AS ER). Erforderlich ist daher bei der Aufhebung eine ausreichen...

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