Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld. Vergleich mit dem Nettokrankengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss zum Krankengeld ist als Bemessungsentgelt für die Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, wenn der Zuschuss gemäß § 23c Abs 1 SGB IV beitragspflichtig ist.

2. Bei dem Vergleich nach § 23c Abs 1 SGB IV, ob mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) um mehr als 50 Euro überstiegen wird, ist auf das Nettokrankengeld und nicht auf das Bruttokrankengeld abzustellen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).

Der E. geborene Kläger absolvierte nach der mittleren Reife bis 1981 eine zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft. Ab Juli 2012 war er auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2012 als Geschäftsführer der F. GmbH in G. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt, ab dem Kalenderjahr 2014 mit einem gemäß § 3 in zwölf gleichen Raten auszuzahlenden Brutto-Jahresgehalt in Höhe von EUR 120.000,00 mit nach den Angaben des Arbeitgebers monatlichen Nettoauszahlungsbeträgen in Höhe von EUR 6.489,67. Der Vertrag beinhaltete unter § 6 Satz 3 für den Krankheitsfall die Regelung:

„Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Herrn H., die durch Krankheit oder aus einem anderen von Herrn H. nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die Bezüge gem. § 3 während der Zeit von drei Monaten weiter gezahlt, und zwar unter Abzug eines Betrages, der dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld entspricht.“

Ausweislich den von der Krankenkasse des Klägers, der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden: AOK), eingereichten Bescheinigungen gemäß § 312 Abs. 3 SGB III erhielt der Kläger in der Folgezeit aufgrund zur jeweiligen Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen zunächst Krankengeldleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in den Zeiträumen vom 21. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 und vom 19. März bis zum 10. April 2015 sowie nachfolgend für den Zeitraum vom 27. Juni 2015 bis zum 8. Dezember 2016 in Höhe des sich gemäß § 47 Abs. 1 und 6 SGB V unter Berücksichtigung der im Jahr 2015 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von kalendertäglich EUR 137,50 (monatlich EUR 4.125,00) ergebenden Höchstwerts von kalendertäglich EUR 96,25 brutto (EUR 4.125,00 / 30 * 70%) bzw. EUR 84,68 netto nach Abzug der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III an die jeweiligen Leistungsträger der Sozialen Pflegeversicherung, der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.

Für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 22. Juli 2015 erhielt der Kläger parallel Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers, weshalb die AOK auf einen am 29. Dezember 2015 gemäß § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemachten Erstattungsanspruch vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum eine Krankengelderstattung in Höhe von EUR 2.502,50 erhielt. Für die Zeiträume vom 19. März bis zum 10. April 2015 sowie vom 23. Juli bis zum 8. September 2015 erhielt der Kläger zudem nach im Verwaltungsverfahren eingereichten sowie teilweise im Klageverfahren nachgereichten Gehaltsmitteilungen nebst ergänzenden Erläuterungen und Berechnungsübersichten des Arbeitgebers als „Krankeng. Zus“ bzw. „Krankengeld-Zusch.“ bezeichnete Krankengeldzuschüsse, in Höhe von EUR 1.623,42 für März 2015, EUR 1.318,64 für April 2015, EUR 1.123,91 für Juli 2015, EUR 3.955,92 für August 2015 und EUR 1.054,79 für September 2015. Diese Krankengeldzuschüsse wurden nach den Erläuterungen des Arbeitgebers auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Nettoarbeitsentgelts in Höhe von EUR 6.489,67 berechnet, welches dann auf die jeweiligen Tage mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss anteilig gekürzt wurde. Von dem sich daraus errechnenden Nettobetrag wurde das kalendertäglich gezahlte Nettokrankengeld abgezogen. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete nach einer vom Arbeitgeber am 25. Juni 2015 ausgesprochenen Kündigung durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 vor dem Landgericht I. zum Aktenzeichen J. geschlossenen Vergleich mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 15.000,00 brutto.

Am 22. September 2016 meldete sich der Kläger arbeitslos mit Wirkung zum 9. Dezember 2016 und beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 abschließend abgelehnte Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 Alg für den Zeitraum vom 9. Dezembe...

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