Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss während des Lehramtsreferendariats. abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Nachrang der Grundsicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Schule, der ein Referendar / eine Referendarin während des Lehramtsreferendariats zugewiesen ist, ist Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1 BAföG. Da das Lehramtsreferendariat daher dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II.

 

Orientierungssatz

1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ausgeschlossen, wer als Beamtenanwärter eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert (vgl BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

2. Um eine solche abstrakt förderungsfähige Ausbildung (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 6, Abs 1 S 3 BAföG) handelt es sich bei dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Bremen. Dem steht die Regelung des § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG über den Ausschluss von Ausbildungsförderung bei Bezug von Anwärterbezügen nicht entgegen (Aufgabe von LSG Celle Bremen vom 27.5.2009 - L 13 AS 261/08 ER).

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 5, § 3 Abs. 3; BAFöG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 2 Abs. 1 S. 3; BAföG § 2 Abs 6. Nr. 3; SGB III §§ 60, 62

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen B 14 AS 148/11 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Leistungsanspruch in der Zeit zur Seite steht, in der sie sich in einem Referendariat befand.

Die im November 1972 geborene, ledige Klägerin hat im Jahre 1992 die Fachhochschulreife erlangt. In der Zeit von 1993 bis 1994 besuchte sie die Fachhochschule in J. und studierte dort das Fach Sozialpädagogik. Dieses Studium schloss sie mit dem Vordiplom ab. Von 1994 bis 2004 hat sie an der Universität K. ein Lehramtsstudium durchgeführt, welches sie mit dem 1. Staatsexamen abschloss. In der Zeit von September bis zum November 2004 hat sie als Reiseleiterin gearbeitet; ab dem Januar 2005 erhielt sie von der Rechtsvorgängerin des Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zum 30. Oktober 2006 eingestellt wurden, weil die Klägerin eine Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in einer Fortbildungseinrichtung in L. aufnahm.

Zum 01. November 2007 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Referendarin für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der M. eingestellt. Das Beamtenverhältnis endete zwischenzeitlich zum 31. Oktober 2009. Die Klägerin erhielt während dieser Zeit Anwärterbezüge in Höhe von monatlich brutto 1.027,44 EURO. Sie ist seit dem 01. September 2005 Mieterin einer ca. 60 qm Wohnfläche umfassenden 3-Zimmer-Wohnung in der N. in O., für die sie monatlich eine Miete von 250,00 EURO, Nebenkosten von 65,00 EURO und eine Abschlagszahlung für die Gasheizung in Höhe von 83,00 EURO (ab dem 01. Januar 2009 von 84,00 EURO) zu zahlen hat. Während der Referendarzeit behielt die Klägerin ihre Wohnung in O. bei und fuhr regelmäßig mit einem von ihr unterhaltenen Pkw, der etwa einen Wert von 1.000,00 EURO habe, von O. nach K., um dort sowohl das Landesinstitut für Schule (Studienseminar) im Ortsteil P., als auch ihre Ausbildungsschulen am Q. und in der R. zu besuchen. Im Verwaltungsverfahren gab sie dazu an, dass sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei, um nach dem Ausbildungsunterricht an den beiden Schulen pünktlich zu den Seminarveranstaltungen des Studienseminars in dem anderen Stadtteil zu gelangen und um Unterrichtsmaterialien, die sie für das Fach Sachkunde benötige, zwischen Wohnung, Ausbildungsseminar und Ausbildungsschule transportieren zu können. Die Wohnung in O. habe sie deswegen nicht aufgegeben, weil sich dort ihr Freundeskreis befinde und sie hoffe, im Bereich des ehemaligen Verwaltungsbezirks O. nach der Ausbildung besser Arbeit zu finden.

Am 28. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Diesen Antrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass die Klägerin eine Ausbildung betreibe, die der Ausschlussregelung von § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Es handele sich nämlich um eine Ausbildung, die grundsätzlich förderungsfähig sei, sodass daneben laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nicht vorgesehen seien.

Der dagegen von der Klägerin am 17. März 2008 eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf den ablehnenden Bescheid des Studentenwerks O. vom 13. März 2008, mit dem ihr Förderungsleistungen versagt wurden, hinwies, w...

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