Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufheben durfte.

Die 1951 geborene Klägerin stand seit dem 1. November 2012 im laufenden Bezug von Alg. Am 5. März 2014 reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28. Januar 2014 bis 14. März 2014 sowie eine Bescheinigung der Facharztklinik Hamburg GmbH vom 27. Februar 2014 über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 25. bis 27. Februar 2014 ein. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2014 die Bewilligungsentscheidung ab 11. März 2014 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf.

Mit ihrem dagegen am 14. April 2014 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie kein Krankengeld erhalte und deshalb Anspruch auf Alg habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei vom 28. Januar 2014 bis mindestens 18. März 2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen bzw. stationär behandelt worden. In dieser Zeit habe sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden und sei somit nicht arbeitslos gewesen. Wer während des Bezugs von Alg infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Alg auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werde, verliere dadurch nicht den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung beginne am 28. Januar 2014 und ende am 10. März 2014. Bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlösche zudem die Wirkung der Arbeitslosmeldung (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ≪SGB III≫). Auch dies stehe dem Anspruch auf Alg entgegen, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 SGB III erfüllt gewesen seien. Unabhängig von einem möglichen Anspruch auf Krankengeld bestehe daher ab dem 11. März 2014 kein Anspruch auf Alg mehr. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) soll die Leistungsbewilligung ab der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Arbeitslose seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder bei Beachtung der Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fällen müsse der Widerspruchsbescheid ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Wegen der Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose habe die Klägerin wissen oder hätte zumindest leicht erkennen können, dass ihr Leistungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit längstens sechs Wochen weitergezahlt werden. Das Merkblatt für Arbeitslose enthalte den weiteren Hinweis, dass nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen eine Weiterzahlung der Leistung erst nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung möglich sei. Es liege somit grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.

Dagegen hat die Klägerin am 26. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Begründung des Widerspruchsbescheids sei widersprüchlich. Zum einen werde behauptet, Grund für die Aufhebung sei der Fristablauf und zum anderen ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin. Die angefochtenen Bescheide seien daher unbestimmt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Vortrag zu der vermeintlichen Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit der angefochtenen Bescheide sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit hätten die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X betroffen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung setze neben dem Tatbestandsmerkmal der Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen das im Widerspruchsbescheid näher beschriebene Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit voraus, wenn die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll. Diese Voraussetzungen hätten aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen vorgelegen. Eine Änderung der Verhältnisse habe darin gelegen, dass die Klägerin mindestens sechs Wochen während des Bezugs von Alg arbeitsunfähig erkrankt sei, was nach der gesetzlichen Regelung des § 146 Abs. 1 SGB III zum Verlust des Anspruchs auf Alg führe.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmäch...

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