Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH. Stichtag

 

Leitsatz (amtlich)

Volkseigene Betriebe haben auf der Grundlage der Umwandlungs-Verordnung die Eigenschaft, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen, verloren, wenn die Registereintragung der Nachfolge-GmbH bis zum 30.6.1990 erfolgt war. Die Beweiskraft der Registereinträge begründet die Überzeugung über das Erlöschen des Rechtssubjektes des VEB.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.

Der im Juni 1944 geborene Kläger war in der Zeit von 1966-1985 im VEB Kabelwerk K und in der Zeit von 1985 - 1991 im VEB Kabelwerk A bis zu dessen Umwandlung in die A Kabelwerk GmbH als Ingenieur beschäftigt. Der Kläger zahlte seit 1981 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente (FZR) auf ein Bruttoeinkommen von 1.200 M.

Der VEB Kabelwerk A wurde mit notarieller Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (Umwandlungs-VO, GBl. I Nr. 14, S. 107) in die A Kabelwerk GmbH umgewandelt, welche am 29. Juni 1990 in das Handelsregister des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte eingetragen wurde. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag vom 01. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebs auf die GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Die Rechtsträgerschaft und die Nutzungsrechte am Grund und Boden sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB Kabelwerk A gingen auf die GmbH über. Am 05. Juli 1990 wurde der VEB Kabelwerk A aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht. Holdinggesellschaft der A Kabelwerk GmbH sowie mehrerer anderer, im Kombinat zusammengeschlossener Kombinatsbetriebe war die durch Umwandlung des VE Kombinats Kabelwerk O entstandene Kabelwerk O Kabel AG, deren alleiniger Gesellschafter die Treuhandanstalt war. Ihre Eintragung im Handelsregister erfolgte ebenfalls am 29. Juni 1990, die Umschreibung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 33852 wurde am 19. Oktober 1990 vorgenommen.

Der Kläger, der seit Juni 2009 Altersrentner ist, stellte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 bei der Beklagten zum zweiten Mal einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und die Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als Ingenieur erzielten Arbeitsentgelte unter Einbeziehung der Jahresendprämien sowie weiterer Prämien für die Zeit vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni 1990.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2014 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im früheren VEB Kabelwerk A ausgeübt, es habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um einen VEB (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt, da dieser bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und daher am Stichtag 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Laut Eintragung im Handelsregister vom 29. Juni 1990 sei die GmbH bereits Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB gewesen.

Mit der am 11. November 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren fortgeführt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Eine Privatisierung vor dem 30. Juni 1990 habe nicht vorgelegen. Zwar sei mit Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 die Umwandlung des VEB Kabelwerk O mit den Betrieben des Berliner Standortes in fünf Kapitalgesellschaften beschlossen und diese Umwandlung auch am 29. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden. Die Eigentumsform als Volkseigentum habe sich hierdurch jedoch nicht geändert. Es sei noch kein Eigentümerwechsel aufgetreten, die Wirtschaftseinheiten seien weiterhin Volkseigentum geblieben und nicht privatisiert worden. Die Gesellschaften hätten weiter als Volkseigentum über die intern durch die Treuhandanstalt beauftragte Kabelwerke O Kabel AG (ehemals Stammbetrieb, in welcher der Kläger als Ingenieur tätig gewesen sei) der Verwaltung durch die Treuhandanstalt als alleinigem Gesellschafter unterlegen. Die Treu...

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