Entscheidungsstichwort (Thema)

Alg II. KdU. Angemessenheit. Begrenzung. Modernisierungsvereinbarung. Mieterhöhung. Analogie. WW-Pauschale. Badezimmer. Fliesung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung auf Veranlassung des Mieters. analoge Anwendung § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

SGB 2 § 22 Abs 1 S 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2012; Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. Juni 2009 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (FortentwicklungsG, BGBl I, S 1706; auch im Folgenden wird auf die Vorschriften des SGB II in ihrer im streitigen Zeitraum gültigen Fassung Bezug genommen).

Die 1973 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 2004 geborenen Klägerin zu 2., die sie allein erzieht und für die sie das alleinige Sorgerecht hat. Für die Klägerin zu 1. ist seit November 2001 Frau G als Betreuerin mit dem Aufgabenbereich “Wahrnehmung der Vermögens-, Behörden-, Wohn-, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung für Gesundheitsangelegenheiten„ bestellt; für Vermögensangelegenheiten ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Die Klägerinnen lebten zunächst mit dem 1973 geborenen, damals ebenfalls unter Betreuung stehenden K N (N) zusammen, dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2. Ab Januar 2005 bezogen die Klägerinnen als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld und N laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Vom 01. bis zum 23. November 2007 lebten die Klägerinnen in einem Frauenhaus im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Lichtenberg, von dem sie für diesen Zeitraum und noch bis einschließlich Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielten. Für die Zeit ab Dezember 2007 mietete die Klägerin zu 1. für sich und die Klägerin zu 2. eine 52,50 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung im Haus A d K 200 in B an, für die eine Bruttowarmmiete 400,- € (Nettokaltmiete 261,- €, Betriebskosten ≪kalt≫ 92,- €, Heizung und Warmwasser ≪WW≫ 47,- €) zu zahlen war (Mietvertrag vom 12. November 2007, Bl 157 ff der Leistungsakten ≪LA≫). Das fensterlose Badezimmer der Wohnung enthielt WC, ein Waschbecken sowie eine Badewanne und war mit Rauhfaser tapeziert. Der Fußboden war mit Linoleum belegt. Mit Bescheid vom 03. Januar 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis Juni 2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 915,55 € (als Einzelansprüche; für die Klägerin zu 1.: 472,- € Regelleistung ≪347,- € zzgl 125,- € Mehrbedarf wegen Alleinerziehung≫ zzgl 194,77 KdU-Leistungen ≪400,- € abzgl 10,45 € WW-Pauschale ./. zwei Bewohner≫; für die Klägerin zu 2.: 54,- € Regelleistung ≪208,- € abzgl 154,- € Kindergeld≫ zzgl 194,78 KdU-Leistungen). Für die - hier in Streit stehende - Folgezeit erließ der Beklagte unter dem 29. Mai 2008 zwei Bewilligungsbescheide: der eine betraf den Zeitraum Juli bis Dezember 2008, der weitere den Zeitraum Januar bis Juni 2009. Es wurden den Klägerinnen jeweils insgesamt 798,38 €/Monat bewilligt (als Einzelansprüche; für die Klägerin zu 1.: 477,- € Regelleistung ≪351,- € zzgl 126,- € Mehrbedarf wegen Alleinerziehung≫ zzgl 194,69 KdU-Leistungen ≪400,- € abzgl 10,62 WW-Pauschale ./. zwei Bewohner≫; für die Klägerin zu 2.: nur 126,69 KdU-Leistungen, da neben dem Kindergeld ein Unterhaltsvorschuss von 125,- € als Einkommen angerechnet wurde; über weiteres Einkommen oder berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügten die Klägerinnen im streitigen Zeitraum nicht).

Am 17. Juli 2008 schloss die Klägerin zu 1. mit Einverständnis ihrer Betreuerin, ohne zuvor den Beklagten eingeschaltet zu haben, mit ihrer Vermieterin, der degewo Marzahner Wohnungsgesellschaft mbH, eine “Vereinbarung über Modernisierung und damit verbundener Mieterhöhung„, in der es ua hieß:

“Zwischen der Vermieterin und dem Vermieter besteht Einverständnis, dass das Bad der o.g. Wohnung zwar voll gebrauchsfähig ist, aber den heutigen Wohnbedürfnissen und Anforderungen nicht mehr entsprechen. Deshalb wird vereinbart, dass folgende Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden:

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