Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Erstattung. Hinzuverdienst. schwankendes Einkommen. Arbeitslosengeld. Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung. atypischer Fall

 

Leitsatz (amtlich)

Ein (rentenschädliches) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt vor, wenn kein schwankendes Einkommen (hier: Arbeitslosengeld) in den beiden ersten Monaten des Zusammentreffens von Rente und diesem Hinzuverdienst gegeben ist.

 

Orientierungssatz

Da der Hinzuverdienst schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9 und BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides der Beklagten und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 1 698,11 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005, weil die Klägerin ab dem 01. Januar 2005 neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Einkommen (Arbeitslosengeld) erzielt hat.

Die Beklagte bewilligte der 1953 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. September 2004 rückwirkend ab dem 01. März 2004 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, deren laufende Zahlung zum 01. November 2004 aufgenommen wurde. Der monatliche Zahlbetrag der bis zum 31. Oktober 2005 befristeten Rente belief sich ab dem 01. April 2004 auf 452,83 Euro. Die Nachzahlung der Rente für den Zeitraum vom 01. März 2004 bis 31. Oktober 2004 in Höhe von 3.287, 44 Euro wurde an die Krankenkasse zur Abrechnung überwiesen und der dortige Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 24. März 2004 bis 06. September 2004 in Höhe von 2.472,35 Euro befriedigt. Der Bescheid enthielt unter der Überschrift “Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht„ u. a. folgende Hinweise:

“Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der jeweils maßgeblichen Höhe nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält. Entsprechendes gilt bei Bezug von Entschädigungen als Abgeordneter, Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister, Senatoren und parlamentarische Staatssekretäre) und vergleichbarer Einkommen.

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst kommt die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte in Betracht. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf dieser Anlage dargestellt.

Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze ist auch dann zu beachten, wenn anstelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungs-krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Überbrückungsgeld der Seemannskasse, Übergangsleistung bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, vergleichbare Leistungen einer Stelle im Ausland) besteht. Für die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht die Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen maßgebend.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch, 1,5 Entgeltpunkte, mit einem Vielfachen des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt werden.

Für die Zeit ab 13. September 2004 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro (alte Bundesländer und Ausland), 22,97 Euro (neue Bundesländer). Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

- in voller Höhe das 20,7-fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (alte Bundesländer und Ausland) 1 444,07 Euro, (neue Bundesländer) 1 269,43 Euro,

- in Höhe der Hälfte das 25,8-fache des maßgebenden aktuellen Rente...

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