Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenüberleitung. Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen stellvertretenden Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG. überhöhte Arbeitsverdienste. Stimmberechtigung im Ministerrat. Typisierung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG anzuwenden ist, folgen bereits daraus, dass eine Tätigkeit als stellvertretender Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG ausgeübt wurde. Eine Stimmberechtigung im Ministerrat und überhöhte Arbeitsverdienste sind nicht erforderlich.

2. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass der betroffene stellvertretende Minister direkt durch das Politbüro berufen worden ist.

3. Die Regelung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG ist mit dem GG vereinbar (vgl BVerfG vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 = BGBl I 2010, 1157 und vom 9.11.2017 - 1 BvR 2369/14).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen B 5 RS 1/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der Feststellung des Sondertatbestandes im Sinne des (i.S.d.) § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG) für den Zeitraum vom 01. Oktober 1979 bis zum 20. Dezember 1989.

Der 1931 geborene Kläger war nach Abschluss eines Studiums an der technischen Universität D im Januar 1956 seit November 1956 beim VEB Energieversorgung Sund seit Juni 1958 beim VEB Verbundnetz West bzw. VVB Energieversorgung beschäftigt, und zwar seit Juli 1963 als Direktor für Betrieb, seit 1971 als Werksdirektor und seit Oktober 1975 als Generaldirektor. Zum 01. Oktober 1963 wurde er kraft Einzelvertrags in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) aufgenommen. Er gehörte ferner seit dem 01. Februar 1974 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an. Nach Berufung durch den Minister für Kohle und Energie M sowie Bestätigung durch Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees (ZK) der SED vom 05. Oktober 1979 war er mit Wirkung ab dem 01. Oktober 1979 bis einschließlich 20. Dezember 1989 war er als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie der DDR tätig (Berufung vom Oktober 1979 sowie Einzelvertrag vom Oktober 1979) und gehörte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG; Beitrittsbestätigung vom 02. Oktober 1979) an. Mit Wirkung vom 21. Dezember 1989 wurde er von dieser Funktion abberufen. Am 22. März 1990 schloss einen Arbeitsvertrag mit dem Wirtschaftsverband Energieversorgung als Hauptgeschäftsführer. Die Einbeziehung in die AVtech wurde ab diesem Zeitpunkt weiter geführt.

Der Bruttojahresverdienst des Klägers betrug in der Zeit als Werksdirektor zwischen 26.621,00 und 33.070,75 Mark, in der Zeit als Generaldirektor zwischen 42.024,00 und 43.200,00 Mark sowie in der Zeit als stellvertretender Minister zwischen 41.100,00 und 45.000,00 Mark.

Mit Überführungs-/Feststellungsbescheid vom 29. Januar 1996 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme und Rechtsvorgängerin der Beklagten die nach dem AAÜG relevanten Daten des Klägers im Zeitraum vom 01. Oktober 1963 bis zum 30. Juni 1990 fest. Sie ordnete die Zeiten vom 01. Oktober 1963 bis zum 30. September 1979 sowie vom 22. März bis zum 30. Juni 1990 der AVtech zu und die Zeiten vom 01. Oktober 1979 bis zum 21. März 1990 der ZVStA. Darüber hinaus stellte sie den tatsächlich erzielten (nachgewiesen) Bruttoentgelten bis 17. März 1990 die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 9, 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG sowie der Anlage 5 zum AAÜG (in der Fassung des Art. 3 Nr. 3a des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung - RüErgG - vom 24. Juni 1993) ergaben, gegenüber. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. März 1996). Während des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zu dem Aktenzeichen S 5 RA 2058/96 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 1997 die Daten zur Überführung aufgrund des AAÜG-ÄndG 1996 für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 neu fest und erweiterte mit Ergänzungsbescheid vom 05. Dezember 2001 gemäß dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 die Feststellungen bezüglich der Begrenzung ab dem 01. Oktober 1975 bis zum 17. März 1990 auf Leistungszeiträume ab dem 01. Juli 1993. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hob sie ihre Feststellungen bezüglich des Vo...

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