Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit. Berufung eines Beigeladenen. keine Beschwer. Erledigungserklärung des Berufsklägers. erstinstanzliches Urteil. keine Bindungswirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein erstinstanzliches Urteil aufgrund Erledigungserklärung wirkungslos, entfällt die Beschwer der Berufung des Beigeladenen.

 

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren über das angenommene Anerkenntnis hinaus nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Mitgliedschaft des mittlerweile verstorbenen Klägers bei der Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten zu 1), der AOK Berlin (nachfolgend nur noch: “die Beklagte„) für die Zeit ab 1. Oktober 2007.

Der 1947 geborene Kläger stand unter gesetzlicher Betreuung. Er bezog in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zusammen mit der Bescheidübersendung an die Betreuerin wies der Beigeladene zu 1, das Jobcenter Berlin-Neukölln - auf das Merkblatt “SGB II/Sozialgeld„ hin.

Mit Bescheid vom 3. September 2007 hob der Beigeladene zu 1 die bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 wegen des Wegfalls der Erwerbsfähigkeit auf und forderte den Kläger auf, bei dem Beigeladenen zu 2 (Bezirksamt Neukölln, Sozialamt) einen Antrag auf Leistungen zu stellen.

Der Kläger beantragte daraufhin durch seine Betreuerin am 3. September 2007 bei dem Beigeladenen zu 2 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). In dem Antragsformular ist zur Frage nach einer Krankenversicherung keine der Alternativen (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung, private Versicherung und Betreuung der Krankenkassen nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>) angekreuzt. Eingetragen ist aber: Krankenversichert bei “AOK Berlin„, ferner ist die Nummer “150475865„ angegeben.

Der Kläger bezog durch Bescheid des Beigeladenen zu 2 vom 9. Oktober 2007 ab 1. Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB XII.

Im Juli 2008 erhielt die Betreuerin des Klägers (nach ihren Angaben) aus Anlass einer Krankenhausbehandlung darüber Kenntnis, dass der Kläger über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte. Sie meldete dies dem Beigeladenen zu 2 mit Telefonat vom 15. Juli 2008 bzw. Faxschreiben vom 16. Juli 2008. Der Beigeladene zu 2 teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2008 mit, ab 16. Juli 2008 Krankenhilfe im Rahmen des § 264 SGB V zu gewähren. Es sei beabsichtigt, Kostenersatz nach § 103 SGB XII geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme als Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. September 2010 eine Pflichtversicherung ab, da der Kläger als Empfänger von laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII durchgehend gegen Krankheit abgesichert sei. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 zurück. Klage wurde nicht erhoben.

Mit Faxschreiben vom 8. August 2012 beantragte der Kläger stattdessen zu bestätigen, dass er nach § 9 Abs. 1 SGB V freiwillig versichert sei. Er habe, vertreten durch die Betreuerin, am 16. Oktober 2009 beim Beigeladenen zu 2 um Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nachgesucht.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2012 mit, dass einem Antrag auf freiwillige Versicherung nicht entsprochen werden könne. Die Frist von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft am 30. September 2007 sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Auch die Jahresfrist für eine Wiedereinsetzung nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei bereits verstrichen. Dem Vorwurf, ein Leistungsträger habe Auskunfts- und Beratungspflichten (§§ 13 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch <SGB I>) verletzt, könne nicht gefolgt werden. Ein Beratungsanlass, welcher eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I hätte zur Folge haben können, sei nicht ersichtlich. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne deshalb nicht angenommen werden.

Der Kläger erhob Widerspruch den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurückwies.

Der Kläger hat hiergegen am 29. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Er hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, die Absicherung nach § 264 SGB V sei nur eine mittelbare Krankenhilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gleichwertig. Sie bedeute einen nicht unerheblichen Nachteil für denjenigen, der lediglich die Leistungen nach § 264 SGB V erhalte. Einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stehe damit nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall der Sozialhilfeträger ein großes Interesse an der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2015 abgewiesen:

Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1...

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