Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters. ausländische Altersrente. Bezug einer polnischen Altersrente. Gleichstellung einer aus einem Mitgliedstaat der EU bezogenen Rente mit einer deutschen erst mit Anwendung der EWGV 1408/71 (bzgl Polen erst ab 1.5.2004)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rentenversicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB 6 tritt nur bei Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein. Bei Bezug einer ausländischen Altersrente tritt die Versicherungsfreiheit nur dann ein, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht dies ausdrücklich vorsehen. Dies war bei einer polnischen Altersrente bis zum 30.4.2004 nicht der Fall.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 31. Mai 1996.

Die 1929 geborene Klägerin lebte ursprünglich in Polen. Dort erhielt sie seit den 1980er Jahren eine Rente der dortigen Sozialversicherungsanstalt, die bis einschließlich Januar 2000 gezahlt wurde. Im Laufe des Kalenderjahr 1990 siedelte sie nach B über, wo sie weiterhin ihren Wohnsitz hat. Sie nahm in der Folgezeit Beschäftigungen auf; u. a. war sie vom 1. November 1994 bis 31. Mai 1999 bei der Beigeladenen zu 1) gegen ein monatliches Entgelt von 620,00 DM bzw. 630,00 DM beschäftigt. Weiterhin war sie im Zeitraum vom 1. März 1996 bis 31. August 1996 sowohl bei der Beigeladenen zu 2) als auch bei dem Beigeladenen zu 3) bei beschäftigt. Mit Bescheiden vom 30. August 1996 stellte die Beklagte fest, dass in den jeweils mit den Beigeladenen zu 2) und 3) begründeten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe, da das aus beiden Beschäftigungen zusammen erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Zur Rentenversicherung sei nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Diesen Bescheid änderte sie am 3. Januar 1996 (gemeint: 3. Januar 1997) dahingehend ab, dass auch zur Rentenversicherung der volle Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu zahlen sei. Die Bescheide, von denen auch die Klägerin eine Ausfertigung erhielt, sind nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden.

Im August 1999 und erneut mit Schreiben vom 11. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten u. a. die Erstattung der von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1999 getragenen Beiträge zur Rentenversicherung, da sie als Bezieherin der polnischen Rente rentenversicherungsfrei gewesen sei. Nachdem die damalige Landesversicherungsanstalt Berlin - jetzt: Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Beigeladene zu 4) - der Klägerin mit Rentenbescheid vom 27. August 2003 beginnend ab dem 1. Juni 1999 eine Regelaltersrente gewährt hatte, erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 1999 Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 62,81 € sowie mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2004 weitere 115,75 € für diesen Zeitraum. Sodann lehnte sie mit Bescheid vom 16. Februar 2004 u. a. die Erstattung der von der Klägerin getragenen Beiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 31. Mai 1999 ab, da sie nicht versicherungsfrei gewesen sei. Zwar bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine Vollrente wegen Alters bezogen werde. Darunter falle jedoch nicht die aus Polen bezogene Altersrente.

Hiergegen richteten sich der eingelegte Widerspruch sowie die bereits am 24. Mai 2004 erhobene Klage. Der Rentenversicherungsträger erkannte zwischenzeitlich im Rahmen eines Vergleiches, der vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 6 R 4/05) geschlossen wurde, einen Anspruch der Klägerin auf eine Regelaltersrente bereits ab dem 1. Juli 1996 unter Anrechnung der polnischen Rente an. In der Folge erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid vom 18. Januar 2007, mit dem sie der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Mai 1999 die von ihr getragenen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 1.240,46 € erstattete. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch, soweit ihm nicht mit dem genannten Bescheid abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 als unbegründet zurück. Eine Erstattung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 1. Juli 1996 sei nicht möglich, da eine Vollrente wegen Alters erst ab diesem Zeitpunkt bezogen worden sei. Der vorherige Bezug der polnischen Altersrente führe dagegen weiterhin nicht zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klage, die auf die Erstattung der von der Kläg...

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