Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende der Bestandskraft von Honorarbescheiden bei einem Antrag nach § 44 SGB 10 erst durch Rücknahme. Aufrechnung. Rückforderung. Voräufige Abschlagszahlungen

 

Orientierungssatz

1. Gegen den Honoraranspruch einer Vertragsärztin kann die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Abschlägen aufrechnen; für solche in Honorarbescheiden vorgenommene Verrechnungen gelten die §§ 387 ff BGB.

2. Wird in einem Vergleich die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Honorarabschlags vom Eintritt der Bestandskraft von Honorarbescheiden abhängig gemacht, so wird die Bestandskraft der Honorarbescheide durch einen Antrag  auf Überprüfung nach § 44 SGB 10 nicht durchbrochen, solange der Bescheid nicht zurückgenommen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.424,36 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als Ärztin für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung in S zugelassen. Das Recht, die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie zu führen, verlieh ihr die Landesärztekammer Brandenburg mit Wirkung vom 2. April 2008. Ihren bereits im Februar 2005 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von schwerpunktspezifischen internistischen Leistungen - Kardiologie - nach Abschnitt 13.3.5 des seit dem 1. April 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2005 ab. Über die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage (S 1 KA 31/06) ist bisher nicht entschieden. In einem auf vorläufige Genehmigung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verglichen sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 7 B 89/06 KA ER) auf Grund eines Vorschlages des Berichterstatters vom 27. April 2006 und einer Abänderung der Antragsgegnerin vom 31. August 2006 wie folgt:

1. Die Antragsgegnerin zahlt der Antragstellerin für die Quartale II/2006 bis VI/2006 zusätzlich zu ihren Honoraren für diese Quartale mit der Restzahlung Abschläge je Quartal in Höhe von 11.600,- € abzüglich Verwaltungskosten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Honoraranspruchs der Antragstellerin für das Quartal I/2006 zu dem fiktiv berechneten Honoraranspruch der Antragstellerin unter Zugrundelegung des Regelleistungsvolumens für Fachärzte für Innere Medizin mit SP Kardiologie und wird zur Vermeidung von Verzögerungen in der Auszahlung des Betrages und einer ansonsten erforderlichen quartalsweisen Neuberechnung für alle o.g. Quartale angewandt.

2. Diese Abschläge werden vorbehaltlich einer Überprüfung der Honorarbescheide für die Quartale II/2006 bis IV/2006 in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gezahlt. Die Antragstellerin ist im Falle eines bestands- bzw. rechtskräftigen Unterliegens in einem solchen Verfahren verpflichtet, die gezahlten Abschläge in einem Zeitraum von maximal einem Jahr nach Bestands- bzw. Rechtskraft einer solchen Entscheidung zurückzuzahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen L 7 B 89/06 KA ER ist damit insgesamt erledigt.

Die Auszahlung der unter Punkt 1. des Vergleichs vereinbarten zusätzlichen Abschläge erfolgte mit den Honorarbescheiden vom 26. Oktober 2006 für das Quartal II/2006, vom 25. Januar 2007 für das Quartal III/2006 und vom 26. April 2007 für das Quartal IV/2006.

Über den gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2006 erhobenen Widerspruch entschied die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007. Hierbei ergab sich eine Nachvergütung in Höhe von 2.266,22 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 entschied die Antragsgegnerin über den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/2006; es ergab sich eine Nachvergütung von 3.255,53 €. In beiden Widerspruchsbescheiden führte sie aus, eine Neuberechnung auf Grundlage der Parameter der Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie/Kardiologie habe nicht erfolgen können; der Widerspruch sei daher zurückzuweisen gewesen. Die ermittelten Nachvergütungen für die Quartale II/2006 und III/2006 verrechnete sie mit den auf Grund des Vergleichs gezahlten Abschlägen. Den gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/2006 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin am 29. April 2008 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Gegen die drei Widerspruchsbescheide hat die Antragstellerin keine Klage erhoben.

Unter Berufung auf eine eingetretene Bestandskraft der Honorarbescheide bat die Antragsgegnerin um Vorschläge, in welcher Weise die Antragstellerin die auf Grund des Vergleichs gezahlten zusätzlichen Abschläge zurückzahlen wolle. Da diese eine Rückzahlung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht P...

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