Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit eines Arztes eines Universitätsklinikums als Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH im Rahmen einer Zuweisung als Beamter

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt ein Arzt eines Universitätsklinikums, der Beamter des Landes Baden-Württemberg ist, eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, deren Aufgabe es ist, die Versorgung des Universitätsklinikums mit Blut sicherzustellen, kann die Tätigkeit als Geschäftsführer im Wege der Zuweisung nach § 123a BRRG (ab 1.4.2009: § 20 BeamtStG) ausgeübt werden mit der Folge, dass diese Tätigkeit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei bleibt.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.05.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 88.252,29 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 85.134,69 € für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2005 bis 2008.

Die Klägerin (Handelsregister das Amtsgerichts Stuttgart - HRB 382634) ist ein Gemeinschaftsunternehmen der DRK-Blutspendedienstes Baden-Württemberg - Hessen gGmbH und des Universitätsklinikums T. AöR. Sie ist durch Einbringung der Blutbank des Universitätsklinikums T. gegründet worden mit dem Zweck, die Sicherstellung der Blutversorgung des Universitätsklinikums T. zu gewährleisten.

Der Beigeladene zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum Beamter des Landes Baden-Württemberg und Professor beim Universitätsklinikum T. Vor der Gründung der Klägerin war er Abteilungsleiter Transfusionsmedizin mit Blutbank und Labor. Ab Gründung bis Dezember 2015 war er medizinischer Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der Klägerin. Diese schloss mit dem Beigeladenen zu 1) am 04.01.2005 einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer sowie einen Dienstvertrag/Arbeitsvertrag als ärztlicher Leiter. Der Beigeladene zu 1) erklärte in den Verhandlungen vorab, unbedingt Beamter bleiben zu wollen.

Der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer lautet auszugsweise wie folgt:

“ § 1

Herr Prof. Dr. N. wird ab 01.01.2005 als Geschäftsführer der “Zentrum für klinische Transfusionsmedizin T. gGmbH„ angestellt. […] Dieser Anstellungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Versorgungsvertrag mit dem Universitätsklinikum T. in Kraft tritt. Er endet zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsvertrag mit dem Universitätsklinikum T. beendet wird.

§ 2

Herr Prof. Dr. N. untersteht als Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung der “Zentrum für klinische Transfusionsmedizin T. gGmbH„. Solange Herr Prof. Dr. N. zum Geschäftsführer bestellt ist, findet § 4 Absatz ein S. 1 des Arbeitsvertrages vom 04.01.2005 keine Anwendung.

§ 3

Herr Prof. Dr. N. führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der beigefügten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie der von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

§ 5

(1) Herr Prof. Dr. N. erhält als Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zusätzlich zu seiner Vergütung nach dem Arbeitsvertrag vom 22.12.2004 einen Betrag von € 36.000 p.a. brutto, der in zwölf gleichen monatlichen Raten von € 3000 gezahlt wird. Zusätzlich erhält Herr Prof. Dr. N. eine ergebnisabhängige Leistungszulage in Höhe von € 6.000 p.a. pro jeweils erreichten Prozentpunkt der Umsatzrendite (Jahresüberschuss bezogen auf die Umsatzerlöse), maximal jedoch € 24.000 p.a., zahlbar jeweils sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, erstmals zum 01.07.2006. Für die Jahre 2005 und 2006 wird Herrn Prof. Dr. N. eine Leistungszulage in Höhe von € 12.000 p.a. garantiert.

(2) […]

§ 6

Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wird, erstmals zum 31.12.2007.„

Der Arbeitsvertrag als ärztlicher Leiter lautet auszugsweise wie folgt:

“ § 1

Ab 01.01.2005 übernimmt Herr Professor Dr. N. die Stelle des ärztlichen Leiters des Zentrums für klinische Transfusionsmedizin T. gGmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des DRK-Blutspendedienstes Baden-Württemberg - Hessen und des Universitätsklinikums T. AöR. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt im Nebenamt zu dessen Ausübung das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Universität T., sein Einverständnis erklärt hat.

§ 2

Herr Professor Dr. N. erhält seine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 3 nach den gesetzlichen Vorschriften als Beamter des Landes Baden-Württemberg unmittelbar vom Land Baden-Württemberg. Eine darüber hinausgehende Vergütungspflicht der Gesellschaft besteht unbeschadet der Regelungen in § 9 dieses Vertrages sowie der Ergänzung zu d...

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