Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe nach dem BSHG. Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2. keine Anwendbarkeit von § 44 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

Im Leistungsrecht des bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG ist die Vorschrift des § 44 SGB 10 nicht anwendbar. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes schließt sich der Senat für die Anwendung des BSHG an (stRspr). Sie gilt auch für den besonderen Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2.

 

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 1, 4; BSHG § 27; WoGG § 31 Fassung: 2002-01-02; SGG § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 88 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Seine Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und den §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) (i.F. WoGG a.F.).

Der am ....1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. April 2000 mit einer I.-Dienstleistung selbständig. Anfang 2001 und sodann erneut am 25. Juli sowie 1. Oktober 2001 stellte der Kläger - seinerzeit noch (bis zur Zwangsräumung am 27. Juli 2004) wohnhaft in der R.-Straße in L. - beim Beklagten Anträge auf Sozialhilfe in Form einmaliger Beihilfen sowie laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), welche u.a. wegen des zum Vermögenseinsatz herangezogenen Personenkraftwagens des Klägers erfolglos blieben (u.a. Bescheid vom 6. Dezember 2001/Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 (Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt). Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und beantragte erneut Sozialhilfe, wobei er noch an diesem Tage einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Sicherung des Darlehens durch Abgabe des Fahrzeugbriefs schriftlich zustimmte. HLU (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) wurde darauf mit Bescheid vom 7. März 2002 in Form eines Darlehens für die Monate März, April und Mai 2002 (insgesamt 1.626,59 Euro) sowie darüber hinaus ein besonderer Mietzuschuss (171,00 Euro) bewilligt; zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei, und ferner aufgefordert, sich intensiv um eine billigere Wohnung zu bemühen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen wurde.

Zuvor war ein am 15. Januar 2001 gestellter Antrag des Klägers auf Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Übernahme einer Zahnarztrechnung vom 11. Januar 2002 über 51,77 Euro durch Bescheid vom 31. Januar 2002 abgelehnt worden. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen.

Anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten am 22. Mai 2002 zwecks Erhalts eines Vorschusses sowie einer weiteren Vorsprache am folgenden Tag erging an den Kläger die Aufforderung, seine Arbeitsbemühungen zu begründen; ferner wurde die beabsichtigte Kürzung des Regelsatzes ab Juni 2002 um 5 v. H. in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2005 wurde die für Juni 2002 - wiederum darlehensweise gezahlte - Sozialhilfe in einer ersten Stufe um 5 v. H. des Regelsatzes gekürzt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erfolgte eine Kürzung des Regelsatzes für den Monat Juli 2002 in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v. H.; ferner wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in für angemessen erachteter Höhe (Gesamtmiete 293,00 Euro statt zuvor im Juni 432,81 Euro) sowie der besondere Mietzuschuss nur noch in Höhe von 149,00 Euro bewilligt. Die Regelsatzkürzung um 25 v. H. blieb auch mit der Bewilligung für den Monat August 2002 durch Bescheid vom 23. Juli 2002 (Gesamtmiete und besonderer Mietzuschuss wie im Vormonat) sowie ferner in später ergangenen Bescheiden (auch dort nur die angemessene Miete sowie Mietzuschuss wie zuvor) beibehalten. Bis auf die Regelsatzkürzung für den Monat August 2002 wurden die betreffenden Kürzungsverfügungen aufgrund in 2004 ergangener verwaltungsgerichtlicher Urteile wieder aufgehoben.

Durch Bescheide vom 4. März und 8. April 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger HLU für die Monate März, April und Mai 2003 (Regelsatz zunächst gekürzt um 40 v. H., jedoch mit Bescheid vom 8. April 2003 ab März 2003 in voller Höhe), ferner die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe und den besonderen Mietzuschuss wie bisher; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Auch in den Bescheiden vom 26. Mai und 11. Juni 2003 (Zeiträume ab Juni 2003) wurden Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe übernommen (besonderer Mietzuschuss wie bisher) und dies durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 bestätigt.

Am 25. Juli 2003 beantragte der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 de...

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