Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. medizinische Rehabilitation. Erfolgsaussichten einer weiteren Drogenentwöhnungsbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung als Leistung der medizinischen Rehabilitation.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung.

Der 1979 geborene Antragsteller besuchte nach der Grundschule eine Sonderschule, kam nach den Angaben im Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik L. vom 26.06.2012 (Bl. 609 ff. Reha-Akte der Antragsgegnerin ≪VA≫) von dort in ein Heim und nahm im Alter von 14 Jahren an einem pädagogischen Austauschprojekt in G. teil. Im Jahr 1994 begann der Antragsteller eine Ausbildung zum Metzger, brach diese jedoch zwei Wochen vor der Gesellenprüfung ab. Danach übte er Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten aus, zuletzt als Möbelpacker. Nach den im Reha-Entlassungsbericht enthaltenen Angaben begann der Antragsteller nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis und 1999, nach dem Tod seines Vaters, mit dem Konsum von Heroin. Im Jahr 2000 wurde der Antragsteller Vater zweier Kinder von zwei Frauen. Im Jahr 2002 begann der Antragsteller eine langjährige Beziehung mit einer Frau, mit der er einen im Jahr 2009 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Diese trennte sich gemäß den Angaben im Reha-Entlassungsbericht im Jahr 2009 vom Antragsteller, nachdem es zu Gewalttätigkeiten gekommen war.

Der Antragsteller begab sich erstmals am 02.06.2005 in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F., die im Rahmen einer gerichtlichen Auflage gemäß §§ 35, 36 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durchgeführt wurde. Er erschien dort mit einem positiven Ergebnis von THC (Drogenscreening bei Aufnahme). Gemäß dem Entlassungsbericht vom 28.06.2005, Bl. 113 VA, erschien der Antragsteller nur im Ansatz krankheitseinsichtig und veränderungsmotiviert für eine Entwöhnungsbehandlung und teilte bereits bei Aufnahme mit, er habe in eine andere Einrichtung (L.) gewollt, da Mitpatienten, mit denen er sich während der Entgiftung angefreundet habe, dorthin verlegt worden seien. Am 03.06.2005 brach er die Behandlung ab.

Eine weitere Entwöhnungsbehandlung führte der Antragsteller vom 23.06.2009 bis 30.06.2009 im Therapiezentrum L. durch. Als Behandlungsmotivation gab er dort an, er wolle seinem nun zwei Monate alten Sohn ein guter Vater sein und in Zukunft wieder arbeiten können. Im Entlassungsbericht (Bl. 133 VA) heißt es weiter, das Baby lebe derzeit bei der Mutter des Antragstellers, da sich die leibliche Mutter und Expartnerin nicht adäquat kümmere. Für dieses Kind wolle er unbedingt das alleinige Sorgerecht. Deshalb sei er in Therapie gekommen (Bl. 139 VA). Der Antragsteller wurde im Entlassungsbericht als sehr fordernd sowie misstrauisch mit aggressiver Abwehr und geringer Frustrationstoleranz beschrieben. Er nahm dort während der Behandlung kaum an der Arbeitstherapie teil. Bereits bei Aufnahme berichtete der Antragsteller von heftigsten Bauchschmerzen und verwies zur Begründung auf Verwachsungen im Bauchraum, zu deren Behandlung ihm stärkste Schmerzmittel verordnet worden seien, so dass er Novalgin als Schmerzmedikation bei Bedarf forderte. Obwohl die hierauf beigezogenen Hausarztbefunde keine Befunde zu den vom Antragsteller beschriebenen Verwachsungen enthielten, wurde ihm als Schmerzmedikation Novalgin dreimal täglich verabreicht. Am 30.06.2009 brach der Antragsteller die Therapie ab, da er sich bei seinem Hausarzt vorstellen wolle, um eine möglichst baldige Operation in einem Universitätsklinikum einzuleiten. Er kündigte an, danach wieder zu einer Entwöhnungsbehandlung zu erscheinen. Von Seiten der Reha-Einrichtung wurde im Entlassungsbericht die Einschätzung geäußert, dass der Antragsteller die Therapie wegen zunehmenden Suchtdrucks abgebrochen habe. Beklagt wurde ein völliger Mangel an Therapievorbereitung, zudem habe der Antragsteller bereits im Eingangsgespräch enge Grenzen seiner Kooperationsbereitschaft klargestellt. Von einem baldigen Rückfall in altbekannte Konsummuster müsse ausgegangen werden.

Am 04.02.2011 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer neuerlichen Entwöhnungsbehandlung. Als letzte Erwerbstätigkeit gab er eine Tätigkeit als Möbelpacker an. Nach dem Sozialbericht vom 01.03.2011 (Bl. 81 ff. VA) befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Februar 2011 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Haft. Die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Mannheim,...

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