Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Einschränkung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Aufstellen eines Antragserfordernisses

 

Leitsatz (amtlich)

Verschlechternder Eingriff in eine Versorgungsordnung durch das Aufstellen eines Antragserfordernisses.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Erfordernis eines Antrags für die Zahlung einer Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente mit der Folge, dass die Leistung erst ab der Antragstellung gewährt wird, ist nicht schlechterdings unmöglich (LAG Düsseldorf - 12 Sa 1040/12 - 22.08.2012).

2. Wird nachträglich durch ein Antragserfordernis in Ansprüche aus einer Versorgungsordnung eingegriffen, so ist dies nur wirksam, wenn das Antragserfordernis erforderlich ist (hier: verneint).

 

Normenkette

SGB VI § 116 Abs. 2, § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.03.2014; Aktenzeichen 11 Ca 5134/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen 3 AZR 542/15)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - Az. 11 Sa 5134/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.651,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten der 1. Instanz haben die Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten der 2. Instanz haben die Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Erblasser vom 01.12.2009 bis zum 16.02.2011 ein Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.560,79 € brutto zugestanden hat.

Der am 26.06.1951 geborene Erblasser war vom 21.02.1969 bis zum 30.09.2008 bei der D AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 28.04.2008/03.06.2008 einvernehmlich beendet. Am 11.04.2009 fusionierte die D AG mit der Beklagten und erlosch damit als Rechtsträger. Die Beklagte ist in alle Rechten und Pflichten der D AG eingetreten.

Am 19.12.2011 verstarb der Erblasser. Seine gesetzlichen Erben sind die Kläger.

Der Erblasser und die D AG schlossen neben dem Arbeitsvertrag einen Vertrag über die Gewährung einer Betriebsrente auf Basis der für die Betriebsrente der D AG gültigen Versorgungsordnung. Diese Versorgungsordnung wurde 1988 in die Versorgungsordnung 88 (nachfolgend: VO 88) überführt. Die VO 88 sieht unter anderem vor:

"A.

3. (...)

Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt der vom Versicherungsträger festgestellte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

B.

5. Ruhestandsbezüge (Bankrenten, Übergangszahlungen und Kinderzulagen) werden mit der Versetzung in den Ruhestand gewährt. Diese erfolgt - bei gleichzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Bank - ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Betriebsangehöriger das 65. Lebensjahr vollendet.

Ruhestandsbezüge werden ferner gewährt, wenn und solange Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wandelt sich das Dienstverhältnis für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Ruhestandsverhältnis um. Das Ruhestandsverhältnis beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder amtsärztlichem Attest eingetreten ist.

Die Versetzung in den Ruhestand bedarf in den Fällen der Absätze 1 und 2 keiner vorherigen Erklärungshandlung der Bank. In Fällen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, besonders auf Zeit, wird das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. Die Dauer des Ruhestandsverhältnisses wird auf die Dienstzeit des Betriebsangehörigen nicht angerechnet. Eine Bankrente ruht, solange nach Entstehen des Rentenanspruchs noch Gehalt, Gehaltsersatz oder gehaltsähnliche Leistungen gezahlt wurde(n) und/oder Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss bestand".

Am 23.07.2001 wurde die D AG von der A AG übernommen. Unter dem 02./05.12.2005 schlossen der Konzernbetriebsrat der A Inland sowie die A AG eine "Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnungen in den beitragsorientierten Pensionsvertrag" (nachfolgend: KBV Harmonisierung), die eine Überleitung der Versorgungsordnungen der ehemaligen D AG, unter anderem auch der VO 88, in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (nachfolgend: BPV) enthält (vgl. Anlage K 13, Bl. 121 d. A.) Die Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (nachfolgend: KBV BPV; vgl. Anlage K 14, Bl. 131 ff. d. A.) sieht unter § 17 Abs. 4 Folg...

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