Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 1 Ca 1596/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 3 AZR 756/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.11.1991 – 1 Ca 1596/91 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufungen des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  1. 763,70 DM nebst

    17,25 % Zinsen vom 15.04.1992 bis 30.06.1991 17,75 % Zinsen vom 01.07.1991 bis 05.01.1992 18,25 % Zinsen vom 06.01.1992 bis 18.02.1993

    11,23 % Zinsen vom 19.02.1992 bis 08.07.1992 sowie

    4 % Zinsen seit dem 09.07.1992 auf jeweils 54,55 DM seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.1991 und 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06.1992

  2. 17,75 % Zinsen auf

    1.837,47 DM vom 15.08. bis 14.09.1991

    3.674,94 DM vom 15.09. bis 14.10.1991

    5.512,41 DM vom 15.10. bis 14.11.1991

    7.749,88 DM vom 15.11. bis 14.12.1991

    9.187,35 DM vom 15.12. bis 15.01.1992

    18,25 % Zinsen auf

    9.187,35 DM vom 06.01. bis 14.01.1992

    11.024,82 DM vom 15.01. bis 14.02.1992

    12.862,29 DM vom 15.02. bis 18.02.1992

    11,23 DM Zinsen auf

    12.862,29 DM vom 19.02. bis 14.03.1992

    14.699,76 DM vom 15.03. bis 14.04.1992

    15.500,00 DM seit dem 15.04.1992

    sowie weitere 4 % Zinsen auf

    1.037,23 DM vom 15.04. bis 14.05.1992

    2.874,70 DM vom 15.05. bis 14.06.1992

    4.712,17 DM seit dem 15.06.1992

  3. am 15. eines Monats, beginnend mit Juli 1992 jeweils weitere 350,03 DM und ab Januar 1995 jeweils weitere 347,05 DM

zu zahlen.

Im übrigen werden die Anschlußberufungen zurückgewiesen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des erst- und des zweitinstanzlichen Urteils werden ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Der Streitwert wird neu auf 87.658,56 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung eines Teiles seiner Betriebsrente. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang das Begehren des Klägers berechtigt ist.

Der am 07.04.1926 geborene, verheiratete Kläger war bei der beklagten Bank seit dem 01.09.1955 beschäftigt. Seit 1976 war er in der Filiale der Beklagten in G. tätig, die er zusammen mit einem Mitdirektor leitete. Sein Aufgabenbereich umfaßte das gesamte Privatkonten- und Effektengeschäft und einen Teil des Firmengeschäfts. Seine Bezüge beliefen sich zuletzt auf jährlich 167.000,– DM. Ein Dienstwagen stand ihm zur Verfügung.

Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.1984 durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.12.1984. Die Kündigung wurde auf erhebliche Dienstverfehlungen und strafbare Handlungen des Klägers zum Nachteil der Beklagten gestützt. Ihm wurde vorgeworfen, daß er einen Kunden der Beklagten in Kenntnis von dessen Scheckreiterei ab Ende August 1984 vorsätzlich fortlaufend unterstützt habe. Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des LAG Frankfurt vom 08.04.1987 – 8 Sa 246/86 – zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde gleichfalls zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Vom LG Paderborn wurde der Kläger am 11.02.1991 in der Strafsache 1 KLs 6 Js 41/86 AK 23/90 aufgrund seiner Mitwirkung an der Scheckreiterei des Mitangeklagten R. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1991 – 4 StR 362/91 – verworfen.

Wegen des der Beklagten entstandenen Schadens ist der Kläger vom ArbG Frankfurt durch Urteil vom 29.08.1988 – 1 Ca 384/84 – zum Schadenersatz in Höhe von 1.384.711,97 DM verurteilt worden. Die gegen das arbeitsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung wurde durch zweites Versäumnisurteil des LAG Frankfurt vom 13.10.1993 – 8 Sa 1721/88 – verworfen.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für den Kläger ist die Versorgungsordnung maßgebend, die für die nach dem 01.11.1988 eintretenden Versorgungsfälle verbindlich ist. Die danach an den Kläger ab Vollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. ab 01.05.1991 jeweils am 15. eines Monats zu zahlende Bankrente beläuft sich auf 2.862,– DM. Davon sind 173,– DM als Lohnsteuer und ab 01.07.1991 der Solidaritätszuschlag von 12,98 DM einzubehalten und abzuführen gewesen.

Die Beklagte hat die Versorgungszusage wegen Treuepflichtverletzung widerrufen. Der vom Kläger gegen diese Maßnahme erhobenen Klage wurde stattgegeben. Die insoweit von der Beklagten gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde durch Urteil des LAG Frankfurt vom 08.04.1987 – 8 Sa 246/86 – zurückgewiesen.

Am 20.12.1984 trat der Kläger seine Anwartschaft auf die betrieblichen Versorgungsleistungen an seine Ehefrau ab. Einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 68.300,– DM...

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