Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aufgrund des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2008 (5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen von Aufgaben nach dem SGB II)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Annahme eines sachlichen Grunds für eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnisses bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

2. Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2008 enthält keine hinreichend konkrete Zwecksetzung, weil sie aus sich heraus nicht die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs ermöglicht.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2000/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 AZR 719/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.2009 – 5 Ca 2000/08 – wird zurückgewiesen unter Neufassung des Feststellungsantrags wie folgt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund seiner Befristung vom 31.08.2007 mit dem 31.12.2008 geendet hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Die am 05.22.1971 geborene Klägerin ist seit Oktober 2005 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 31.08.2007 (Bl. 5, 6 d.A.). Gemäß § 1 wurde die Klägerin ab dem 01.11.2007 als Vollbeschäftigte befristet bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den dieser ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Sie wurde als Arbeitsvermittlerin in Bereich SGB II der Agentur für Arbeit in G2 (Arbeitsgemeinschaft Arbeit für B1) beschäftigt und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von 2.911,00 EUR.

Ebenfalls am 12.09.2007 unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 7, 8 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung wurde auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel Nutzung 5000er-AE) hingewiesen und Folgendes ausgeführt:

Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA (Kapitel 6 Titel 42502), in Absprache mit dem BMAS, auch für das Haushaltsjahr 2008 voraussichtlich 5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den Zeitraum bis Ende 2008 geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit G2 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 51,5 Jahreskräfte zu beschäftigen.

Per E-Mail vom 06.07. 2007 (Bl. 43 d.A.) teilte die Beklagte allen Regionaldirektionen und Agenturen mit, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im SGB II – Bereich, deren befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2007 ende, eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gemacht werden könne.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 legte die Beklagte den von ihrem Vorstand aufgestellten und von dem Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan der Bundesregierung zur Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2007 genehmigte das BMAS den Haushalt mit Auflagen zum Personalhaushalt. Am 20.12.2007 wurde er abschließend festgestellt.

Der Haushalt weist unter Kapitel 6 Titel 42502 Gehält...

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